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(Nr. 5943.) Verordnung über die Einrichtung und Verwaltung des Landarmen= und Kor-
rigendenwesens im Markgrafthum Oberlausitz. Vom 15. September 1864.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen 2c.
verordnen über die Einrichtung und Verwaltung des Landarmen= und Kor#-
gendenwesens in Unserem Markgrafthum Oberlausitz, nach Anhbrung des
Provinziallandtages der Provinz Schlesien und des Kommunallandrages der
Oberlausitz, auf Grund des F. 11. des Gesetzes über die Verpflichtung zur
Armenpflege vom 31. Dezember 1842., was folgt: —
K. 1.
Deie durch das Regulatio vom 2½244. in der Prooinz Schlesien
interimistisch eingerichteten Landarmenverbände hören — wie laut besonderer
Verordnung vom heutigen Tage in dem Herzogthum Schlesien und der Graf-
schaft Glatz — so auch im Markgrafthum Oberlausitz zu besiehen auf.
Statt deren bildet fortan, Behufs definitiver Ausführung. der G#. 9. 11.
des Gesetzes über die Verpflichtung zur Armenpflege vom 31. Dezember 1842.,
die Oberlausitz in ihrem zur Provinz Schlessen gehbrigen Umfange Einen
Landarmenverband. zu diesem Zwecke werden die ursprünglich Oberlausitzschen
Ortschaften der Kreise Bunzlau und Sagan als der Oberlausitz zugehbrig, die
ursprünglich Schlesischen Ortschaften des Kreises Lauban dagegen als derselben
nicht zugehbrig angesehen. »
Die letzteren treten zu dem aus den uͤbrigen Theilen des Regierungsbezirks
Liegnitz nach der heutigen Verordnung uͤber das Landarmen- und Korrigenden-
wesen im Herzogthum Schlesien und in der Grafschaft Glatz gebildeten Land-
armenverbande. Die diesfällig= Abgrenhung beider Verbände gegen einander
i
erfolgt durch Anordnung des Ministers des Innern.
g. 2.
Der Landarmenverband der Oberlausitz hat alle in den Gesetzen, namentlich
in denen über die Armenpflege vom 31. Dezember 1842. und 21. Mai 1856.
den Landarmenverbánden zugewiesenen Rechte und Pflichten, mit Einschluß der
Obliegenheit, für die Vollstreckung der auf Grund der #. 120. und 146. des
Strafgesetzbuches #egen Landstreicher, Bettler und Arbeitsscheue, beziehentlich
gegen unzüchtige Weibspersonen, welche im Bereich des Verbandes aufgegriffen
worden, zur Festsetzung gelangenden Einsperrung und Beschäftigung in einem
Arbeitshause (Korrektion) mitlelst Herstellung und Unterhaltung der zu diesem
Zweck erforderlichen Einrichtungen, sowie mittelst Aufbringung der sonst durch
diese Korrektion, insbesondere durch die Einlieferung zur Anstalt, die Bekleidung
und Verpflegung in derselben erwachsenden Kosten zu sorgen.
g. 3.
Der Landarmenverband der Oberlausitz hat zur Erfüllung der im §.
Landarmen=
erband.
Anstalten zu
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