Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

Landarmen= 
derbands Ver- 
waltung. 
g#uther or 
— 380 — 
bezeichneten Verpflichtungen die erforderlichen Anstalten herzustellen und zu unter- 
baleen, deren Kopfzahl mit Zustimmung des Ministers des Innern festgesetzt 
wird. 
Zur Ordnung der inneren Einrichtungen und der Verwaltung der An- 
stalten werden die nöthigen Reglements von der Landarmendirektion (G. 5.) 
unter Genehmigung des Ministers des Innern erlassen. 
g. 4. 
Wegen der einstweilen noch zuzulassenden Unterbringung der Korrigenden 
des Oberlausitzschen Landarmenbezirks in einer Schlesischen Anstalt wird nähere 
Beslimmung nach Maaßgabe der heutigen Verordnung über das Landarmen= 2c. 
Wesen in dem Herzogthum Schlesien und der Grafschaft Glatz (§. 5.) getroffen 
werden. 
K. 5. 
Die Verwaltung des Landarmen= und Korrektionswesens der Oberlausitz 
und der dazu bestimmten Anstalten wird unter Oberaufsicht des Staates durch 
eine Landarmendirektion geführt, welche aus dem jedesmaligen Landesältesten 
der Oberlausitz in der Esgenschaft eines Sraatskommissarius als Vorsitzendem, 
und drei vom Kommunallandtage der Oberlausitz zu erwählenden Mitgliedern zu 
bestehen hat. Die Wahl dieser Mitglieder, sowie der in gleicher Anzahl zu 
wählenden Stellvertreter der letzteren, erfolgt jedesmal auf vier Jahre. Die 
Ausscheidenden sind wieder wählbar. 
g. 6. 
Der Staatskommissarius vertritt den Landarmenverband nach Außen 
hin in gerichtlichen wie außergerichtlichen Angelegenheiten, fuͤhrt in Abwesenheit 
der staͤndischen Mitglieder die laufenden Geschaͤfte, nimmt an den Berathungen 
der Direktion mit vollem Stimmrechte Antheil und giebt bei Seimmengleichsen 
den Ausschlag. 
Ob und welche Remuneration demselben zu gewähren, isi vom Kommunal= 
Landtage mit Genehmigung des Oberpräsidenten zu beschließen. Im Uebrigen 
wird das Verfahren bei der Landarmendirektion und deren Benehmen mit 
anderen Behörden durch eine vom Minister des Innern zu bestatigende Ge- 
schäftsinstruktion geregelt, in derselben auch das Nölhige über die den gewählten 
Mitgliedern zustehenden Diaten und Reisekosien festgesetzt. 
i* 
Die Landarmendirektion kann sich zur Ausführung ihrer Anordnungen, 
gleich den Regierungen, der Kreis= und Ortsbehörden ihres Verbandsbezirkes 
bedienen. 
Insbesondere steht ihr der Erlaß der nöthigen Anordnungen wegen des 
Transportes und der Entlassung der Detinenden, sowie die Befugniß zu, darüber 
zunächst zu befinden: 
1) ob der Fall einer vom Landarmenverbande zu übernehmenden Fürsorge 
für einen Verarmten vorliege; 5 
.— ) in
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.