Landarmen=
derbands Ver-
waltung.
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bezeichneten Verpflichtungen die erforderlichen Anstalten herzustellen und zu unter-
baleen, deren Kopfzahl mit Zustimmung des Ministers des Innern festgesetzt
wird.
Zur Ordnung der inneren Einrichtungen und der Verwaltung der An-
stalten werden die nöthigen Reglements von der Landarmendirektion (G. 5.)
unter Genehmigung des Ministers des Innern erlassen.
g. 4.
Wegen der einstweilen noch zuzulassenden Unterbringung der Korrigenden
des Oberlausitzschen Landarmenbezirks in einer Schlesischen Anstalt wird nähere
Beslimmung nach Maaßgabe der heutigen Verordnung über das Landarmen= 2c.
Wesen in dem Herzogthum Schlesien und der Grafschaft Glatz (§. 5.) getroffen
werden.
K. 5.
Die Verwaltung des Landarmen= und Korrektionswesens der Oberlausitz
und der dazu bestimmten Anstalten wird unter Oberaufsicht des Staates durch
eine Landarmendirektion geführt, welche aus dem jedesmaligen Landesältesten
der Oberlausitz in der Esgenschaft eines Sraatskommissarius als Vorsitzendem,
und drei vom Kommunallandtage der Oberlausitz zu erwählenden Mitgliedern zu
bestehen hat. Die Wahl dieser Mitglieder, sowie der in gleicher Anzahl zu
wählenden Stellvertreter der letzteren, erfolgt jedesmal auf vier Jahre. Die
Ausscheidenden sind wieder wählbar.
g. 6.
Der Staatskommissarius vertritt den Landarmenverband nach Außen
hin in gerichtlichen wie außergerichtlichen Angelegenheiten, fuͤhrt in Abwesenheit
der staͤndischen Mitglieder die laufenden Geschaͤfte, nimmt an den Berathungen
der Direktion mit vollem Stimmrechte Antheil und giebt bei Seimmengleichsen
den Ausschlag.
Ob und welche Remuneration demselben zu gewähren, isi vom Kommunal=
Landtage mit Genehmigung des Oberpräsidenten zu beschließen. Im Uebrigen
wird das Verfahren bei der Landarmendirektion und deren Benehmen mit
anderen Behörden durch eine vom Minister des Innern zu bestatigende Ge-
schäftsinstruktion geregelt, in derselben auch das Nölhige über die den gewählten
Mitgliedern zustehenden Diaten und Reisekosien festgesetzt.
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Die Landarmendirektion kann sich zur Ausführung ihrer Anordnungen,
gleich den Regierungen, der Kreis= und Ortsbehörden ihres Verbandsbezirkes
bedienen.
Insbesondere steht ihr der Erlaß der nöthigen Anordnungen wegen des
Transportes und der Entlassung der Detinenden, sowie die Befugniß zu, darüber
zunächst zu befinden:
1) ob der Fall einer vom Landarmenverbande zu übernehmenden Fürsorge
für einen Verarmten vorliege; 5
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