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2) in welcher Art die Fuͤrsorge zu bewirken sei, ob durch Aufnahme in
die Verbandsanstalt, oder auf dem in §. 15. des Armenpflege-Gesetzes
vom 31. Dezember 1842. angegebenen Wege, oder durch anderweite
Unterbringung, oder durch Bewilligung einer Geldunterstützung;
3) ob der Raum es gestattet, die auf Grund des F. 16. des Gesetzes vom
31. Dezember 1842. oder des Artikels 15. der Novelle vom 21. Mai
1855. gegen Erstattung der Kosten verlangte Aufnahme von Ortsarmen
oder armenpolizeilichen Korrigenden zu bewilligen. An der gesetzlichen
Verpflichtung zur Aufnahme solcher Individuen bei Zulänglichkeit
des Raumes wird hierdurch nichts geändert.
G. S.
Die in Bezug auf das Landarmen= und Korrigendenwesen gesetzlich den
Regierungen zustehenden landespolizeilichen Funktionen verbleiben der Bezirks-
regierung. Dies gilt namentlich von der Befugniß der Regierung:
1) zum Erlaß der nach Artikel 6. und 14. der Novelle vom 21. Mai
1855. in der Rekursinstanz zu fällenden Resolute;
2) zur Entscheidung von Streitigkeiten im Sinne des F. 34. des Armen-
pflege-Gesetzes vom 31. Dezember 1842.;
3) zu der nach §66. 120. 146. des Strafgesetzbuches zu treffenden Ent-
scheidung über die Verhängung resp. die Dauer der gegen die dort
bezeichneten Kondemnaten festzusetzenden Korrektionshaft, beziehentlich
über die gegen einen nach 99. 117 — 119. ebendaselbst verurtheilten Aus-
länder anzuordnende Landesverweisung.
4) Imgleichen wird an der nach F. 28. des Armenpflege-Gesetzes vom 31.
Dezember 1842. dem Landrathe event. der Regierung zustehenden Be-
fugniß, im Kreise nicht einheimische Arme vorläufig dem Landarmen-
verbande zu überweisen, nichts geandert.
K. 9.
Wenn zwischen dem Oberlausitzschen und einem anderen Landarmenver-
bande oder zwischen einem Land= und einem Ortsarmenverbande über die Ver-
pflichtung zur Armenpflege Streit entsteht, so ist hierüber von derjenigen Re-
gierung, zu deren Bezirk der in Anspruch genommene Verband gehört, die nach
G. 34. des Gesetzes vom 31. Dezember 1842. zu erlassende resolutorische Ent-
scheidung zu treffen, und gegen dies Resolut, insoweit dasselbe die Frage betrifft,
wem die Verpflichtung obliegt, nur der Rechtsweg zulässig.
Ueber sonstige Streitigkeiten und Beschwerden zwischen verschiedenen Land-
Armendirektionen der Provinz, zwischen einer Regierung einerseits und einer Land-
Armendirektion andererseits, sowie zwischen einem Ortsarmenverbande und der
Landarmenverbands-Verwaltung entscheidet der Oberpräsident, vorbehaltlich des
Rekurses an den Minister des Innern. Auch in anderen Fällen bildet der
Jahrgang 1864. (Nr. 5943.) *778 Ober-