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Oberpraͤsident die der Landarmenverbands-Verwaltung vorgesetzte Aufsichts- und
Beschwerde-Instanz, und ist er insbesondere befugt, jederzeit von dem Zustande
der Verwaltung der Landarmenkasse und der Verbandsanstalten nähere Kennt-
niß zu nehmen.
C. 10.
Kosten der Zur Herstellung und Unterhaltung der Verbandsanstalten (S. 3.), sowie
aea. zur sonstigen Erfüllung der dem Oberlausitzschen Landarmenverbande obliegen-
wesen. " den Berpflichtungen werden die dem Kommunalverbande der Oberlausitz ge-
hörigen, den bezüglichen Zwecken gewidmeten Fonds und Intraden benutzt. So-
fern an solchen nicht alle Glieder des Verbandes Theil haben, bleiben die zur
Ausgleichung dessen erforderlichen Beschlußnahmen dem Kommmnallandtage
überlassen.
Der außerdem erforderliche Kostenbetrag wird alljährlich nach Maaß-
gabe des Resultats der Verwaltung, das erste Mal nach überschlägigem Er-
messen, in dem Etat des Landarmenverbandes, welcher von der Landarmen-
Direktion aufzustellen und dem Kommunallandtage zur Genehmigung vorzulegen
ist, bestimmt und von dem Verbande nach dem vom Kommunallandtage zu
beschließenden Vertheilungsmaaßstab aufgebracht.
Aus sämmtlichen Fonds und Einnahmen des Landarmenverbandes wird
eine Landarmenkasse gebildet, über deren Verwaltung der Kommnnallandtag
das Nähere festzusetzen hat.
Die diesfälligen Einrichtungen, sowie der Jahresetat und die sonst nach
diesem Paragraphen von dem Kommunallandtage zu fassenden Beschlüsse be-
dürfen der Genehmigung des Oberpräsidenten.
g. 11.
Ueber die Verwaltung der Landarmenkasse und der Verbandsanstalten
steht dem Kommunallandtage die Kontrole zu. Insbesondere hat derselbe die
Rechnung zu pruͤfen und abzunehmen.
Eine Uebersicht dieser Rechnung mit summarischem Verwaltungsberichte
ist von der Landarmendirektion alljährlich dem Oberpräsidenten einzureichen und
der Bezirksregierung abschriftlich mitzutheilen.
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Ausfährungs. Der Zeitpunkt der vollendeten Organisation der neuen Landarmenverbands-
Termin. Verwaltung wird von dem Oberpräsidenten durch das Regierungs-Amtsblatt
bekannt gemacht; von da ab treten die Bestimmungen dieser Verordnung,
namentlich der Uebergang der Landarmenpflege von den bisher verpflichteten
Kreisverbänden auf den neuen Landarmenverband in Wirksamkeit, und das
Regulativ über die interimistische Einrichtung des Landarmenwesens in der
Movinz Schlesien vom — 1844. fuͤr die Oberlausitz außer Kraft.
Gegeben Schloß Babelsberg, den 15. September 1864.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. zu Eulenburg.
(Nr. 5944.)
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