Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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tionen eine Gewaͤhrleistung Seitens des Staates nicht uͤbernommen wird, ist 
durch die Gesetz-Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
Urkundlich unter Unserer Hoͤchsteigenhaͤndigen Unterschrift und beigedrucktem 
Koͤniglichen Insiegel. 
Gegeben Bad Gastein, den 14. August 1864. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg. 
Drovinz Dommern, Negierungsbezirk Stettin. 
Obligation 
des Ueckermünder Kreises 
Litt. 7 
über 
100 Thaler Preußisch Kuraut. 
Auf Grund des unter Allerhöchst bestätigten Kreistags- 
beschlusses vom 31. Mai 1864. wegen Aufnahme einer Anleihe von 25,000 Thalern 
zur Erwerbung des Terrains zum Vorpommerschen Eisenbabnbau innerhalb 
des Ueckermünder Kreises, bekennt sich die zur Ausführung dieses Beschlusses 
von den Kreisständen des Ueckermünder Kreises eingesetzte ständische Kommission 
Namens des Kreises durch diese, für jeden Inhaber gültige, Seitens des 
Glaubigers unkündbare Verschreibung zu einer Schuld von 100 Thalern in 
Preußischem Kurant, welche für den Kreis kontrahirt worden und mit fünf 
Prozent jährlich zu verzinsen ist. 
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 25,000 Thalern geschieht vom 
Jahre 1864. ab mit lütrlich 300 Thaler unter Zuwachs der Zinsen von den 
getilgten Schuldverschreibungen innerhalb eines Zeitraums von 34 Jahren, nach 
Maaßgabe des genehmigten Tilgungsplanes. 
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch 
das Loos bestimmt. ie Ausloosung erfolgt vom Jahre 1864. ab in dem 
Monate Dezember jedes Jahres. Der Kreis behält sich jedoch das Recht vor, den 
Tilgungsfonds durch größere Ausloosungen zu verstärken, sowie sämmtliche noch 
umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen. Die ausgeloosten, sowie die 
gekündigten Schuldverschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, 
Nummern und Betráge, sowie des Termins, an welchem die Rückzahlung 
erfolgen soll,, öffentlich bekannt gemacht. Die Bekanntmachung erfolgt sechs, 
drei,
	        
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