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tionen eine Gewaͤhrleistung Seitens des Staates nicht uͤbernommen wird, ist
durch die Gesetz-Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen.
Urkundlich unter Unserer Hoͤchsteigenhaͤndigen Unterschrift und beigedrucktem
Koͤniglichen Insiegel.
Gegeben Bad Gastein, den 14. August 1864.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg.
Drovinz Dommern, Negierungsbezirk Stettin.
Obligation
des Ueckermünder Kreises
Litt. 7
über
100 Thaler Preußisch Kuraut.
Auf Grund des unter Allerhöchst bestätigten Kreistags-
beschlusses vom 31. Mai 1864. wegen Aufnahme einer Anleihe von 25,000 Thalern
zur Erwerbung des Terrains zum Vorpommerschen Eisenbabnbau innerhalb
des Ueckermünder Kreises, bekennt sich die zur Ausführung dieses Beschlusses
von den Kreisständen des Ueckermünder Kreises eingesetzte ständische Kommission
Namens des Kreises durch diese, für jeden Inhaber gültige, Seitens des
Glaubigers unkündbare Verschreibung zu einer Schuld von 100 Thalern in
Preußischem Kurant, welche für den Kreis kontrahirt worden und mit fünf
Prozent jährlich zu verzinsen ist.
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 25,000 Thalern geschieht vom
Jahre 1864. ab mit lütrlich 300 Thaler unter Zuwachs der Zinsen von den
getilgten Schuldverschreibungen innerhalb eines Zeitraums von 34 Jahren, nach
Maaßgabe des genehmigten Tilgungsplanes.
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch
das Loos bestimmt. ie Ausloosung erfolgt vom Jahre 1864. ab in dem
Monate Dezember jedes Jahres. Der Kreis behält sich jedoch das Recht vor, den
Tilgungsfonds durch größere Ausloosungen zu verstärken, sowie sämmtliche noch
umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen. Die ausgeloosten, sowie die
gekündigten Schuldverschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer Buchstaben,
Nummern und Betráge, sowie des Termins, an welchem die Rückzahlung
erfolgen soll,, öffentlich bekannt gemacht. Die Bekanntmachung erfolgt sechs,
drei,