— 687 —
drei, zwei und Einen Monat vor dem Zahlungstermine in dem Koͤniglich Preu-
ßischen Staats-Anzeiger, dem Amtsblatte der Koͤniglichen Regierung zu Stettin
und dem Kreisblatte des Ueckermünder Kreises.
Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird
es in halbjdhrlichen Terminen, am 1. Januar und am 1. Juli, von heute an
gerechnet, mit fünf Prozent jährlich in gleicher Münzsorte mit jenem verzinset.
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rück-
gabe der ausgegebenen Zinskupons, beziehungsweise dieser Schuldverschreibung,
ei der Kreis-Kommunalkasse in Ueckermünde, und zwar auch in der nach dem
Eintritt des Fälligkeirstermins folgenden Zeil.
Mit der zur Empfangnahme des Kapitals prdsentirten Schuldverschreibung
sind auch die dazu gehörigen Zinskupons der späteren Fälligkeitstermine zurück
liefern. Für die fehlenden Zinskupons wird der Befrag vom Kapitale
abgezogen.
Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach
dem Rückzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren
nicht erhobenen zZinsen, verjähren zu Gunsten des Kreises.
Oas Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld-
verschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichtsordnung Theil I.
Titel 51. K. 120. sequ. bei der Königlichen Kreisgerichts-Deputation zu
Ueckermünde.
Zinskupons können weder aufgeboten, noch amorrisirt werden. Doch soll
demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der vierjährigen
Verjdhrungsfrist bei der Kreisverwaltung anmelder und den stattgehabten Besitz
der Zinskupons durch Vorzeigung der Schuldverschreihung oder sonst in glaub-
hafter Weise darthut, nach Ablauf der Verlährungefeist der Betrag der ange-
melderen und bis dahin nicht vorgekommenen JZinskupons gegen Quittung aus-
gezahlt werden.
Mit dieser Schuldverschreibung sind die sämmtlichen halbjährigen Zins-
kupons bis zum 31. Dezember 1869. ausgegeben. Für die weitere Zeit werden
Zinskupons auf fünfjahrige Perioden ausgegeben.
Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der
Kreis mit seinem Vermögen.
Dessen zur Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unter-
schrift ertheilt.
Ueckermünde, den 1. 18.
(Stempel.)
Die ständische Kommission des Ueckermünder Kreises für
Erwerbung des Terrains zum Vorpommerschen Eisenbahnbau
innerhalb des Ueckermünder Kreises.
N. J. N. N.
(Anmerkung: Die Unterschriften sind eigenhändig zu vollziehen).
(r. 5946.) 79“ Pro-