Reichsgerichtllche Enischeidungen. 61
zlinden eines fremden Vorraths nicht besonders vorgesehen
zu werden, weil schon die Thatsache, daß derselbe ein
fremder war, zur Bestrafung genügt. Immerhin wird
selbstverständlich durch die Verursachung der betreffenden
Gefahr das Anzünden des fremden Vorraths nicht straflos,
und es kann darum die Frage aufgeworfen werden,
ob nicht im Falle dieser Gefahrbereitung — welche vorliegend
stattgefunden hat — der Gesichtspunkt, daß der
angezündete Vorrath ein erheblicher gewesen sein müsse,
in Wegfall zu kommen habe. Jür diese Unterstellung
gibt jedoch das Gesetz keinen Anhalt, und es läßt sich
darum auch nicht behaupten, daß in diesen beiden Fällen
sein Begriff des Vorraths ein verschiedener sei. I. Strafsenat,
Urtheil vom 14. April 1890.
Unter „Grube“ im Sinne des § 367 Nr. 12
StGB. ist auch ein Janchenloch zu verstehen,
welches einen Theil einer Düngerstätte bildet.
— Zu den „Anderen“, denen aus einer
unverdeckten Grube Gefahr nicht erwachsen
darf. gehören auch die Familienmitglieder des
Besitzers. Das Instanzgericht hat zunächst den Begriff
einer Grube im Sinne jener Gesetzesstelle verkannt.
Ob die hier in Frage stehende Jauchenvertiefung
„eine selbständige, für sich bestehende Grube, eine selbständige
Janchengrube“ ist oder einen Theil der Düngerstätte
bildet, ist belanglos; derartige Unterscheidungen
kennt das Gesetz nicht. Vorliegend handelt es sich um
eine Vertiefung, welche, wie aus den Feststellungen entnommen
werden muß, dieselbe Tiefe hat, wie der übrige
Raum der Dungstätte, sonach die Tiefe eines Meters.
Eine solche Vertiefung kann als eine Grube im Sinne
des Gesetzes angesehen werden.
Es fragt sich nun allerdings, ob aus der Unterlassung
der Verdeckung oder Verwahrung dieser Grube
Gefahr für Andere entstehen kounte. Das Instanzgericht
hat auch diese Frage verneint. Die desfall-