Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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das Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 1865. ab in dem Monate 
September jedes Jahres. Der Kreis behaͤlt sich jedoch das Recht vor, den 
Tilgungsfonds durch groͤßere Ausloosungen zu verstaͤrken, sowie saͤmmtliche noch 
umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen. Die ausgeloosten, sowie die 
ekündigten Schuldverschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, 
Fummn und Beträge, sowie des Termins, an welchem die Rückzahlung er- 
folgen soll, öffentlich bekannt gemacht. ODiese Bekanntmachung erfolgt sechs, 
drei, zwei und Einen Monar vor dem Zahlungstermine in dem Amtsblatte der 
Kbniglichen Regierung zu Posen, sowie in einer zu Posen erscheinenden Zeitung 
und dem Staats-Anzeiger. Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital 
zu entrichten ist, wird es in halbjährlichen Terminen, am 1. Januar und am 
1. Juli, von heute an gerechnet, mit fünf Prozent jährlich in gleicher Münz- 
sorte mit jenem verzinset. 
Die Auzszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rück- 
gabe der ausgegebenen Zinskupons, beziehungsweise dieser Schuldverschreibung, 
ei der Kreis-Kommunalkasse in Wollstein, und zwar auch in der nach dem 
Eintritt des Fälligkeirstermins folgenden Zeit, und bei der Provinzial-Hülfs- 
kasse in Posen, bei dieser jedoch nur während eines halben Jahres nach der 
Fälligkeit. 
Mit der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuldverschrei- 
bung sind auch die dazu gehörigen Zinskupons der spüäteren Fälligkeitstermine 
wrnchuliefern. Für die fehlenden Zinskupons wird der Betrag vom Kapitale 
abgezogen. 
9 Her gekändigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach 
dem Rückzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren 
von Ablauf des Kalenderjahres der Fälligkeit ab gerechnet nicht erhobenen Zinsen, 
verjähren zu Gunsten des Kreises. 
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld- 
verschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichts-Ordnung Th. J. 
Tit. 51. §S. 120. sed. bei dem Königlichen Kreisgerichte zu Wollstein. 
Zinskupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch soll 
demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der vierjährigen 
Verjährungsfrist bei der Kreisverwaltung anmeldet und den statrgehabten Besttz 
der Zinskupons durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder sonst in glaub- 
hafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der ange- 
meldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zinskupons gegen Quittung aus- 
gezahlt werden. 
Mit dieser Schuldverschreibung sind zwölf halbjährige Zinskupons bis 
zum Schlusse des Jahres 1869. ausgegeben. Für die weitere Zeit werden Zins- 
kupons auf fünfjährige Perioden ausgegeben. 
Die Ausgabe einer neuen Zinskupons-Serie erfolgt bei der Kreis-Kommu- 
nalkasse zu Wollstein gegen Ablieferung des der älteren Zinskupons-Serie 
beigedruckten Talons. Beim Verlusie des Talons erfolgt die Aushändigung 
der neuen Zinskupons-Serie an den Inhaber der Schuldverschreibung, sofern 
deren Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist. « 
(Nk.5949.) 80“ Zur
	        
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