Metadata : Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1827. (10)

198  )

.  77.

Ausgetrekene  sollen,  im  Bezug  auf  ihr  Vermögen,
  nach  Verfluß  eines  Jahres,  von  dem
Tage  an,  wo  sie  sich,  nach  §.  50.  und  56.,  zur
Aushebung  persönlich  häcten  stellen  sollen,  den
Deserteurs  gleich  behandele  werden.

.  78.

Jeder  Militalrpflichtige,  welcher,  um  sich
dem  Kriegsdienste  zu  encziehen,  seinen  Körper
verstümmelt,  oder  deshalb  ein  Verbrechen  begeht,
wodurch  er  sich  dazu  unwürdig  zu  machen  glaube,
soll,  wenn  er  dessen  geständig,  oder  für  überführe
zu  achten  ist,  im  Fall  er  zum  Militairdienste
noch  tüchtllg  und  wurdig  befunden  wird,  mite
vier  Wochen  Gefängniß  belegt  und  zu
zwölfjähriger  Dienstzeit  eingestellt  werden.

Sollee  dagegen  ein  solcher  Mann,  wegen  der
angewendeten  Verstümmelung,  oder  wegen  des  begangenen
  Verbrechens,  nicht  zum  Kriegsdienste
gezogen  werden,  so  ist  selbiger  mit  einjähriger
  Zuchthausstrafe  zu  belegen.

6.  70.

Jeder  milikairpflichtige  Mann,  welcher  aus
der  Absiche,  um  vom  Kriegsdienste  befreit  zu
werden,  irgend  jemand  durch  Bestechung  für
sich,  oder  zur  Ausstellung  falscher  Zeugnisse  zu
gewinnen  suchen  und  dessen  überführt  werden  sollte,
  soll,  wenn  diese  Absiche  auch  nicht  erreiche
worden,  und  derselbe  zum  Militairdienste  cüchtig
ist,  ohne  Welceres  an  das  Milicair  abgegeben
werden,  und  zu  einer  zwölfjährigen  Dienstzeit
  im  Militair  verbunden  seyn.  Wenn
dagegen  ein  solcher  Mann  zum  Militairdienste
untüchtig  befunden  würde,  so  soll  derselbe  mie
ache  Wochen  Gefängniß  bestrafe  werden,