Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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Tarif, 
nach welchem die Abgabe für das Befahren des Klodnitz-Kanals, 
sowie für die Benutzung des Schiffsbauplatzes und der Lager- 
plätze an demselben zu erheben ist. 
Vom 20. September 1864. 
E. wird entrichtet für die Benutzung einer jeden der 18 Schleusen des 
Kanals: 
A. von einem Schiffsgefäße für je 21 Lasien (100 Zentner Landes- 
gewichr) der Tragfähigkeit Ein Silbergroschen vier Pfennige. 
Anmerkung. Bei Berechnung der Tragfähigkeit werden weniger 
als 2 Lasten für volle 27 Lasten gerechnek. 
(Nr. 5954) 
Ausnahmen. 
1) Gefäße von mehr als 374 Lasten (1500 Zenkner) Tragfähig- 
keit erlegen nur den nach der Tragfähigkeit von 37. Lasten sich 
ergebenden Satz; 
2) a. Gefäße, welche lediglich mit Brennmaterialien Cals Holz, 
Torf, Stein-, Braun= und Holzkohlen, Koaks, Schaalbretter 
bis zur Länge von drei Fuß u. s. w.); mit rauher Fourage, 
Schilf, Rohr, Faschinen, Korbmacher-Ruthen, Lohe, Ziegeln, 
Dachschiefer-Platten, Drainrôhren, Bau-, Granit-, Pflaster-, 
Mühlen-, Zement-, Kalk= oder Gypssieinen (mit Einschluß 
der roh zugerichteten Werkstücke); mit Erde, Sand, Thon, 
Porzellanerde, Traß, Ziegel= oder Gypsmehl, Mehl aus 
Chamottsteinen oder Kapselscherben; mit Glasbrocken, Lehm, 
Asche, Galmei, rohen Eisenerzen und Schlacken, oder mit 
Düngungsmitteln (als Mist, Mergel, Gyps, Kalk, Abgang 
aus Zuckersiedereien, Knochen für Dungfabriken u. s. w.); 
mit Salz, mit leeren Fässern, Kisten, Körben oder Säcken 
beladen sind; 
b. desgleichen Gefaße, auf denen sich außer ihrem Zubehör, 
außer den Mundvorräthen für die Bemannung und außer 
den zur Verladung gewisser Gegenstände unentbehrlichen 
Bret-
	        
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