Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

622 — 
g. 3. 
In diese Anstalt sind aufzunehmen: 
1) Arme, welche nach F. 1. des vorstehenden Reglements dem Landarmen- 
Verbande eines landräthlichen Kreises angehören (Kreisarme), auf An- 
trag des Kreises; 
2) Arme, deren Fürsorge einem örtlichen Armenverbande obliegt (Orts- 
arme), auf Antrag der Gemeinde nach F. 16. des Armengesetzes vom 
31. Dezember 1842.; 
3) Landstreicher, Bettler und sonstige Personen, gegen welche nach verbüßter 
Strafe auf Grund des F. 120. des Strafgesetzbuches von der Landes- 
polizei-Behörde Einsperrung in ein Arbeitshaus festgesetzt ist; 
4) Weibspersonen, welche wegen gewerbsmäßig betriebener Unzucht ge- 
richtlich bestraft sind und gegen die außerdem Einsperrung in ein Ar- 
beitshaus nach Beendigung der Gefängnißstrafe auf Grund des F. 146. 
des Strafgesetzbuches erkannt ist; 
5) jugendliche Verbrecher, welche nach §. 42. des Strafgesetzbuches 
wegen Mangels an Unterscheidungsvermögen zwar freigesprochen, jedoch 
nach der Bestimmung des Strafurtels in eine Besserungsanstalt unter- 
zubringen sind; 
6) Personen, gegen welche nach Artikel 11. bis 14. des Gesetzes vom 
21. Mai 1855. (Gesetz-Samml. S. 311.) die Unterbringung in eine 
Arbeitsanstalt angeordnet ist, und 
7) ungerathene oder verwahrlosete Pflegebefohlene resp. Kinder unter 
vdterlicher Gewalt, nach ertheilter Genehmigung des Vormundschafts- 
gerichts, auf Antrag der Ortsbehörde. 
III. Von den Zwecken des Landarmenverbandes im 
Besonderen. 
K. 4. 
Die Fürsorge für Landarme (wenn dieselbe einem örtlichen Armenverbande 
nicht obliegt — §. 9. des Armengesetzes vom 31. Dezember 1842. —) ist 
eine Last des Kreises, in dessen Bezirke das Bedürfniß dazu hervortritt 
. 12. 13. 15. 23. 24. und 30. des Gesetzes vom 31. Dezember 1842. und 
Artikel 2. des Gesetzes vom 21. Mai 1855.). Gleiche Verpflichtung wie die 
Kreise hat die Stadt Kbnigsberg. 
S. 5.
	        
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