Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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So lange als keine andere Festsetzung getroffen, verbleibt es bei dem 
bisherigen Aufbringungsmodus, nach welchem die Beiträge nach dem Maaß- 
stabe der Klassen= und klassifizirten Einkommensteuer aufgebracht werden. Die 
Klassen= und Einkommensteuer der klassensteuerpflichtigen Städte und ländlichen 
Orte in jedem Regierungsbezirke susammengerechne und durch deren Einwohner- 
zahl nach Abzug der in Korrektionshäusern befindlichen Gefangenen getheile, 
ergiebt den Beitrag pro Kopf, welcher nach der Bevölkerung von den mahl- 
und schlachtsteuerpflichtigen Städten jedes Regierungsbezirks aufzubringen ist. 
V. Innere Organisation des Verbandes. 
F. 14. 
· Dem Ostpreußischen Landarmenverbande wird fortan die selbststaͤndige 
Verwaltung der Landarmen= und Korrektionsanstalt unter Kontrole und Ober- 
aufsicht der Staatsbehörden zugestanden. Diese Verwaltung, welche sich nicht 
nur auf die gesammte Oekonomie der Anstalt, sondern zugleich auf die Aus- 
übung der das Landarmenwesen, die Korrektion der Detinenden, die Transpor- 
tirung und Entlassung sämmtlicher der Anstalt zugewiesenen Individuen be- 
treffenden, im §. 15. nicht ausgenommenen Funktionen innerhalb der Grenzen 
des Verbandes erstreckt, wird von der bisherigen ständischen Landarmenkommission 
für Ostpreußen und Litthauen unter der Bezeichnung „Landarmendirektion für 
Ostpreußen“ geführt. 
g. 15. 
Nicht berührt wird durch die Uebertragung der im Hg. 14. angefuͤhrten 
Funktionen an die Landarmendirektion: 
4) Die selbstständige Verwaltung des Landarmenwesens, soweit dasselbe 
nach §F. 1. den Kreisen als besonderen Landarmenverbänden obliegt, 
durch die letzteren nach Maaßgabe der angeschlossenen Anweisung zur 
Landarmenpflege in den Kreisen, die jedoch auf die Stadt Königsberg 
keine Anwendung sindet. 
2) Die Befugniß der Verwaltungsbehörden zum Erlaß der im Artikel 6. 
znd * 11. bis 15. des Gesetzes vom 21. Mai 1855. gedachten 
esolute. 
3) Die Befugniß der Regierungen zur Entscheidung daruͤber, ob in den 
Fallen der 99. 117. bis 119. des Strafgesetzbuches der Verurtheilte 
nach ausgestandener Strafe in ein Arbeitshaus gebracht werden, 
G. 120. a. a. O.) und wie lange die in solchem Falle, oder eine auf 
Grund der §9. 42. und 146. des Strafgesetzbuches verhängte Besserungs- 
haft dauern, imgleichen, ob gegen einen verurtheilten k auf 
rund
	        
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