Grund des §. 120. a. a. O. mit Landesverweisung verfahren wer-
den soll.
4) Die Kompetenz der Regierungen zur Entscheidung von Streitigkeiten
im Sinne der SF. 33. und 34. des Armengesetzes vom 31. Dezember 1842.
(einschließlich der Streitigkeiten zwischen dem Landarmenverbande einer-,
und einzelnen in dessen Bereich gelegenen Ortsarmenverbänden an-
dererseits).
5) Die Zuständigkeit der Regierungen zur Ausübung der Dienst-Disziplin
über die Unterbehörden auch innerhalb des durch diese Verordnung
berührten Verwaltungsgebiets, und zum Erlaß hierauf beruhender all-
gemeiner Anordnungen.
Provinziallandtag.
K. 16.
Bei der Verwaltung des Landarmen= und Korrektrionshauses ist die
Landarmendirektion zunächst dem Provinziallandtage untergeordnet. Derselbe
hat demgemäß insbesondere die von der Landarmendirektion entworfenen Ein-
nahme= und Ausgabe-Etats festzustellen, die von derselben mit einer General-
nachweisung über die Resultate der Verwaltung in dem abgelaufenen Jahre
vorzulegenden Jahresrechnungen zu dechargiren, die jährlichen Beiträge und
deren Aufbringungsart (H. 13.) festzusetzen, die Verpflegungs= und Transport-
kosten (P. 8. und 9.) zu normiren, die Mitglieder der Landarmendirektion
CG. 20.) zu wählen und über Erweiterung oder Veränderung der Landarmen-
und Korrektionsanstalt zu beschließen. ODie hierüber gefaßten Beschlüsse des
Provinziallandtages sind jedoch auf dem verfassungsmäßigen Wege zur Bestä-
tigung einzureichen.
Oberaufsichtsrecht des Staates.
K. 17.
In allen im F. 16. nicht erwähnten Beziehungen ist die Landarmen-
direktion der Oberaufsicht und Kontrole des Oberpräsidenten der Provinz unter-
worfen, welcher auf vorkommende Beschwerden entscheidet. In weiterer Instanz
geht die Entscheidung an den Minister des Innern.
Kommissarius des Staates.
S. 18.
Zm unmittelbaren Ausübung der Oberaufsicht und Kontrole des Staates
(Nr. 5957.) er-