Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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Bestaͤtigung. Sie erfolgt auf sechs Jahre. Die Ausscheidenden koͤnnen wieder 
gewaͤhlt werden. « 
g.21. 
Innerhalb der Grenzen der Totalsumme des von dem Provinzialland- 
tage festgestellten Verwaltungsetaks ist die Landarmendirektion und innerhalb 
jedes Etatstitels der Anstaltsdirektor, jedoch mit Beachtung der dabei gefaßten 
Beschlüsse der Landarmendirektion, zu verfügen berechtigt. Zur Ueberschreitung 
zinzelnen Etatstitel ist die Genehmigung der Landarmendirektion einzuholen. 
Ueberschreitungen der Totalsumme sind dem Provinziallandtage zur Genehmi- 
gung vorzutragen. 
Die Jahresrechnungen werden von der Oirektion revidirt und zur Ver- 
mittelung der Decharge Seitens des Provinziallandtages dem Oberpräsidenten 
eingereicht. 
g. 22. 
Von Zeit zu Zeit, mindestens zwei Mal jährlich, hat die Landarmen- 
direktion die Anstalt zu reoidiren und dem Oberprasidenten vorher Anzeige zu 
machen, demselben auch von den Reoisions= resp. Konferenzprotokollen Ab- 
schrift einzureichen. 
Jedes einzelne Mitglied der Landarmendirektion ist berechtigt, zu jeder 
Jeit von der Verwaltung der Anstalt Kenntnit zu nehmen. — 
Ständiger Kommissarius. 
S. 23. 
Die nächste Aufsicht über die Anstalt führt, wenn die Landarmendirektion 
nicht beisammen ist, ein von ihr in der Regel aus ihrer Mitte auf sechs Jahre 
erwählter ständiger Kommissarius als Organ. Sie ist berechtigt, auch einen 
anderen angesehenen und geschäftskundigen Bewohner der Provinz zu erwählen, 
doch bedarf diese Wahl der landesherrlichen Bestätigung. 
Für den Fall, daß der sländige Kommissarius nicht Mitglied der Direk- 
tion ist, hat er zwar das Recht, an den Sitzungen derselben Theil zu nehmen; 
ein Stimmrecht steht ihm jedoch nicht zu. Als Organ der Landarmendirektion 
ist der ständige Kommissarius verpflichtet, neben der allgemeinen Beaufsichiigung 
der Anstalt, auch die ihm in Bezug auf dieselbe von der Landarmendirektion 
u ertheilenden speziellen Aufträge auszurichten. Insbesondere mug er von 
Allem, was in der Anstalt vorfällt und von Erheblichkeit ist, Kenntniß nehmen 
und sich vortragen lassen. Ueber alle außerordentliche Vorfälle, über etwaige 
Verbesserungsvorschläge und über das Ergebniß der aus eigener Veranlassung 
oder auf Anordnung der Landarmendirektion von ihm vorzunehmenden Revisionen 
der Ansialt resp. deren Kasse muß er der Landarmendirektion berichten und 
deren Bestimmungen einholen. 
Jehrgong 1861. (Nr. 5957) 85 Kasse
	        
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