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Kasse und Depositorium.
g. 24.
Die Kasse der Landarmen- und Korrektionsanstalt, welche sich ebenfalls
in Tapiau befindet, muß alle Monate von dem slaͤndigen Deputirten ordentlich
und außerdem wenigstens einmal in jedem Jahre außerordentlich revidirt werden.
Zu dem Depositorium, welches mit drei verschiedenen Schlössern versehen sein
muß, wird der eine Schlüssel von dem Anstaltsdirektor, der zweite von dem
Betriebsinspektor und der dritte von dem Rendanten geführt.
Inspektion der Anstalt.
g. 25.
Als Vorstand des Landarmen- und Korrektionshauses fungirt der An-
staltsdirektor. Er ist der naͤchste Vorgesetzte aller Anstaltsbeamten und hand-
habt nach allen Beziehungen die gesammte Hauspolizei und Disziplin.
g. 26.
Das dem Anstaltsdirektor beigegebene Beamtenpersonal besteht aus:
a) einem Geistlichen,
b) einem Rendanten,
c) einem Arzte,
d) einem Lehrer,
e) einem Betriebsinspektor,
H einem Buͤreaugehuͤlfen,
6) einem Oberaufseher und
h) den übrigen etatsmäßig angestellten Unterbeamten.
g. 27.
Sämmtliche Beamte werden von der Landarmendirektion angestellt und
unterliegt die Anstellung des Anstaltsdirektors, des Geistlichen, des Rendanten
und des Betriebsinspektors der Bestätigung des Oberpräsidenten.
g. 28.
Die nähere Feligellung der Obliegenheiten der Beamten bleibt der für
das Landarmen= und Korrektionshaus zu entwerfenden Hausordnung resp. den
Dienslinstrukrionen vorbehalten.
Es