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Es wird den Anstaltsbeamten die Berechigung auf Pensionsanspruch
nach dem allgemeinen Pensionsreglement für die Civilbeamten vom 30. April
1825. und der dazu ergangenen modifizirenden Kabineks-Order vom 4. August 1843.
zugestanden. Bei Berechnung der Pension wird jedoch nur ganz allein die
Dienstzeit der Beamten seit der Anstellung bei der Lundarmen-Khrrestionsangal
in Ansatz gebracht.
VI. Sonstige dem Landarmenverbande angehörige Anstalten.
K. 29.
Außer der Landarmen= und Korrektionsanstalt zu Tapiau erstreckt sich
der, Ostpreußische Landarmenverband auch auf die Unterhaltung und Ver-
waltung
a) der Provinzial-Irren-Heil= und Pflegeanstalt zu Allenberg und
b) der Provinzial-Taubsl schule zu Angerburg,
nach den darüber bestehenden besonderen Reglements.
Schlußbestimmungen.
i-
Die Landarmendirektion hat alljährlich nach dem Rechnungsabschlusse
die Resultate der Verwaltung in Bezlehung auf die Landarmenpflege und das
Korrigendenwesen in einer summarischen Nachweisung durch die Amtsblätter
der Regierungen zu Königsberg und Gumbinnen zur öffentlichen Kenntniß
zu bringen. "
H.31.
Die Koͤniglichen und Orts-Behoͤrden haben den Regquisitionen der Land-
armendirektion und deren Organe gebuͤhrende Folge zu leisten.
K. 32.
Der Landarmen= und Korrektionsanstalt gebührt die Portofreiheit in
dem durch das Portofreiheits-Regulativ vom 3. Februar 1862. unter Nr. 25.
des Verzeichnisses zu Abschnitt III. bestimmten Umfange.
Eine weitere Portofreiheit steht dem Landarmenverbande nicht zu.
S. 33.
Das gegenwärtige Reglement tritt mit dem 1. Januar 1865. in Kraft.
(Nr. 3087. 85“ Tran si-