Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

— 633 — 
Anweisung 
zur 
Landarmenpflege in den Kreisen des Ostpreußischen 
Landarmen-Verbandes. 
Die Landarmenpflege im Allgemeinen. 
K. 1. 
Zur Ausübung der den Kreisen des Ostpreußischen Landarmenverbandes 
obliegenden Landarmenpflege wird in jedem landrathlichen Kreise eine Kreis- 
Armenkommission gebildet. 
Funktionen der Kreisarmenkommission. 
S. 2. 
Die Funktionen der Kreisarmenkommission sind folgende: 
a) die ihnen von den Königlichen Landrathsämmtern vorzulegenden Anträge 
auf Bewilligung von Unterstützungen aus dem Landarmenfonds ihres 
Kreises zu prüfen und darüber zu entscheiden; 
b) die Entscheidung der Kreistage über die nach K. 14. des Armengesetzes 
vom 31. Dezember 1842. unvermögenden Gemeinden zur Verpflegung 
ihrer Armen aus dem Landarmenfonds ihres Kreises zu gewährenden 
Beihülfe gutachtlich vorzubereiten; 
P) die Zustimmung zur Unterbringung von Ortsarmen in der Landarmen- 
Anstalt zu Tapiau gegen den zn S 8. des Landarmen-Reglements nor- 
mirten ermäßigten Verpflegungssatz zu geben. 
Zusammensetzung der Kreisarmenkommissionen; Distrikts- 
kommissarien. 
F. 3. 
Die Kreisarmenkommissionen bestehen unter dem Vorsitze des Kreis-= 
landrathes aus vier vom Kreistage gewählten Mitgliedern. 
G## 5057.) Außer
	        
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