Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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Außer diesen Mitgliedern waͤhlt der Kreistag eine dem Umfange des 
Kreises angemessene Zahl von Distriktskommissarien, deren jedem ein in der 
Naͤhe seines Wohnortes belegener Bezirk zugetheilt wird. 
Bei Abgrenzung der eben gedachten Bezirke und der danach erfolgenden 
Eintheilung der Kreise ist darauf Rücksicht zu nehmen, daß jeder der Distrikts- 
Kommissarien die ihm obliegenden örtlichen Prüfungen der Verhältnisse der in 
seinem Bezirke befindlichen Landarmen ohne erheblichen Zeitaufwand und zu 
große Beläsligung auszuführen im Stande ist. Die Genehmigung der von 
den Kreislandraäthen zu entwerfenden Bezirkseintheilung steht dem Kreistage zu. 
Die Distriktskommissarien werden zu den Sitzungen der Kreisarmen- 
Kommission eingeladen, wenn bei der letzteren eine ihren Bezirk betreffende 
Landarmensache zum Vortrage kommt. Sie haben dann in der Kreisarmen- 
Kommission für alle während ihrer Anwesenheit berathenen Landarmensachen 
Sitz und Stimme. 
Kann der Distriktskommissarius der Einladung zur Kommissionssitzung 
nicht Folge leisten, so muß er sein schriftliches Votum über die ihm zugewiesenen 
Landarmensachen, falls solches nicht schon früher geschehen ist, dem Kreisland- 
rathe vor der Kommissionssitzung einreichen. 
Fär Behinderungsfálle der vier Mitglieder der Kreisarmenkommission, 
sowie der Distriktskommissarien werden vom Kreistage eben so viele Stellver- 
treter gewaͤhlt. 
Wählbarkeit und Amtsdauer der Mitglieder der Kreisarmen- 
Kommissionen, sowie der Distriktskommissarien, resp. der Stell- 
vertreter. 
F. 4. 
Das Amt der Mitglieder der Kreisarmenkommission resp. ihrer Stell- 
vertreter, sowie der Distriktskommissarien und deren Stellvertreter, ist ein Ehren- 
amt, welches auch anderen als Mitgliedern des Kreistages übertragen werden 
kann, und wird unentgeltlich geführr. 
Dasselbe kann nur aus denselben Gründen, wie eine Vormundschaft, 
abgelehnt, und muß drei Jahre hindurch verwaltet werden. Nach Ablauf der 
dreija4hrigen Wahlperiode ist die Wiederwahl nur mit Zustimmung des Ge- 
wählten zulässig. 
Geschäftsordnung. 
K. 5. 
Die innere Geschaftsordnung der Kreisarmenkommission bleibr ihrer Be- 
schlußnahme vorbehalten, wobei jedoch die nachstehenden allgemeinen Grund- 
stze zu beachten sind. Si
	        
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