Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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Mit Inbegriff des Kreislandrathes müssen wenigstens drei Mitglieder der 
Kreisarmenkommission anwesend sein. 
Der Vorsitzende beruft die Versammlung, wenn dazu nicht ein= für alle- 
mal bestimmte Tage festgesetzt sind, so oft das Bedürfniß es erheischt. 
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Wotum des Vorsitzenden. 
Behandlung der Unterstützungsanträge durch den Kreislandrath 
im Allgemeinen. 
F. . 
Jeder auf die Bewilligung einer Unterstätzung aus dem Landarmenfonds 
erhobene Antrag ist zundchst von dem Kreislandrathe zu untersuchen, und es 
sind die zur Prüfung und Begründung desselben erforderlichen Ermittelungen 
anzustellen. 
Wenn die Verhandlungen solchergestalt vollsicndig vorbereitet worden, 
sind dieselben zundchst dem betreffenden Distriktskommissarius zur örtlichen Unter- 
suchung und Begutachtung, dann aber durch den Kreislandrarh der Kreis- 
Armenkommission zur Entscheidung vorzulegen. 
F. 7. 
Dem Unterstützungsantrage darf der Kreislandrath nur in den Fllen, 
wo Gefahr im Verzuge ist, mit Zustimmung des betreffenden Oistriktskommis- 
sarius und vorbehalklich der nachtrdglichen Genehmigung der Kreisarmenkom= 
mission sofort deferiren. 
In den Fällen, wo es sich um die Kur kranker Landarmen handelt, ist 
die Zustimmung zur Einleitung der Kur weder Seitens der Kreisarmenkommis- 
sion, noch Seitens des betreffenden Distriktskommissarius nöthig. 
Behandlung der Unterstützungsanträge durch die Kreisarmen= 
Kommission im Allgemeinen. 
g. 8. 
Die Kreisarmenkommission hat die Pruͤfung im Wesentlichen darauf 
zu richten: 
a) ob die Landarmenqualitaͤt anzuerkennen ist; 
b) ob nach ihrem Ermessen mit Ruͤcksicht auf die vorwaltenden thatsaͤch- 
lichen Verhaͤltnisse und nach persoͤnlicher Kenntnißnahme des betreffenden 
Distriktskommissarius von der Lage des zu Unterstuͤtzenden die Gewaͤh- 
rung einer Unterstuͤtzung aus dem Landarmenfonds des Kreises unum- 
gänglich nothwendig und in welcher Art, sowie in welchem Maaße 
ieselbe erforderlich ist; 
(Xr. 5957) c) ob
	        
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