Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

— 636 — 
c) ob und weshalb Gefahr im Verzuge war und die Unterstätzung daher 
vom Kreislandrathe sofort vorläusig angewiesen werden mußte, endlich 
ob und in wie weit sie fernerhin zu gewähren ist. 
Nähere Normen zur Untersuchung und Prüfung der 
Unterstützungsanträáge. 
K 9. 
Zum Anhalt für diese Untersuchung und Prüfung (§F. 6. und 7.) soll 
die nachstehende nähere Anleitung dienen. 
I. Was die dem Kreislandrarhe obliegende Untersuchung betrifft, so müssen 
die Verhandlungen ergeben: 
1) Vor= und Geschlechtsnamen, Gewerbe, Stand und Religion der 
die Armenpflege nachsuchenden Personen. 
2) Geburtsort und Alter nach Jahr und Tag der Geburt; im 
zweifelhaften Falle ist der Taufschein zu erfordern, event. ist an- 
ugeben, woselbst die Taufe erfolgt ist, namentlich bei Personen 
is zum 27. Lebensjahre. 
3) Ob der zu Unterstützende verheirathet ist oder nicht, event. wie 
viele Kinder er hat und wie alt dieselben sind. 
4) Namen, Stand, Vermögens-, Erwerbsverhaltnisse und Wohn- 
ort (Kreis, Provinz) der alimentationspflichtigen Verwandten 
(Eltern, Großeltern, Kinder, Enkel, Geschwisler), sowie die Fest- 
stellung der sonst etwa zur Unterstätzung ndher Verpflichteten 
(Dienstherrschaft, Stiftung u. s. w.). 
5) Wenn der Arme minderjährig ist, oder im Falle der Großjährig= 
keit noch dem elterlichen Hülfsdomizile folgt, ob sein Vater oder 
resp. seine Mutter (cont. G. 20. 21. und 22. des Armen- 
gesetel) irgendwo Ortsangehörigkeitsrechte erlangten, oder zu den 
andarmen gehören; im Falle der noch bestehenden Vormund- 
schaft ist der Name, Stand und Wohnort des Vörmundes, so- 
wie das vormundschaftliche Gericht anzugeben. 
6) Wenn der Arme großjährig und sein Unterstützungswohnsitz nach 
seinen eigenen persönlichen Verhältnissen zu ermitteln ist: wo, 
wie lange und in welchen Verhältnissen er nach erlangter Groß- 
jahrigkeit während der letzten sechs Jahre seinen Wohrsitz oder 
Aufenthalt gehabr, namentlich auch, ob er einen eigenen Haus- 
stand gehabk, und wann, bei wem und in welcher Weise er seine 
Niederlassung nach §F. 8. des Gesetzes über die Aufnahme neu- 
anziehender Personen vom 31. Dezember 1842. gemelder, und 
ob er schon eine Unterstützung erhalten hat. 
7) Bei
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.