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7) Bei Wittwen und geschiedenen Ehefrauen ist derjenige Armen-
verband festzustellen, welchem die Fuͤrsorge fuͤr den Ehemann
resp. bei dessen Ableben oder zu der Zeit, wo das Ehescheidungs-
erkenntniß rechtskräftig geworden, obgelegen haben würde, wenn
nicht die bisherige Verpflichtung durch dreija4hrige Abwesenheit
erloschen oder für einen anderen Armenverband neu entstanden
sein sollte (conf. G. 18. und 19. des Armengesetzes vom 31. De-
zember 1842.).
8) Hinsichts der in der Ehe lebenden Frauen ist derjenige Armen-
verband festzustellen, welcher zur Fürsorge für den Ehemann ver-
pflichtet ist. Wenn eine Ehefrau, um sich selbstständig zu er-
nähren, vor ihrer Verarmung befugter Weise, getrennt von ihrem
Manne, an einem Orte gelebt hat, so ist der etwa nach F. 1.
des Armengesetzes vom 31. Dezember 1842. verpflichtete Unter-
stützungswohnsitz derselben zu ermitteln (conk. H. 17. ibid.).
9) In den Fällen der P. 13. und 23. des Armengesetzes vom 31.
Dezember 1842. ist insbesondere zu ermitteln, wann die Ent-
lassung der Milikairpersonen aus dem Militairdienste resp. der
Tod derselben im Oienste stattgefunden hat.
10) In Krankheitsfällen ist durch ärztliche Umersuchung sofort fest-
bustellen, an welcher Krankheit der Hülfesuchende leidet, ob er
urchaus lazarethbedürftig, oder ob die Kur außerhalb des La-
zarelhs eben so gut und vielleicht billiger bewirkr werden kann.
11) Bei Gesellen und Dienstboten, ob und bei welchem Meister oder
bei welcher Dienstherrschaft sie zuletzt in Arbeit gestanden resp.
gedient haben; ob die Erkrankung bereits während des Arbeits-
oder Dienstverhältnisses stattgefunden, ob die Entlassung aus
solchem nur der Krankheit wegen erfolgt, und wieviel Zeil seit-
dem verflossen ist.
12) Ueberall, wo nach Vorstehendem die Zeitverhältnisse von entschei-
dendem Einflusse sind, ist darauf zu halten, daß nicht die bloße
Dauer der Zeiträume, sondern jederzeit ihr Anfang und Endpunkt
so bestimmt als möglich angegeben wird.
13) Hinsichts der Nothwendigkeit der Unterstützung ist zu ermitteln,
ob der Unterstützungsuchende etwa selbst Verms ensobjekte besitzt
oder zu erwarten hat; ferner, ob der Arme nach dem über seine
Erwerbsfähigkeit zu ertrahirenden Attesle eines kompetenten Arztes
zu allen Arbeiten unfahig ist, oder welche Art derselben er noch
9 leisten vermag. Eugleic ist im letzteren Falle die bisherige
rnährungsweise des Armen und der erweisliche Grund der
Vermögenslosigkeit und Erwerbsunfähigkeit zu erforschen.
14) Hinsichts der Höhe und Art der Unterstützung hat der Kreisland-
rath den ihm erforderlich erscheinenden Bekrag bestimmt vorzu-
Jahrgang 1864. (Nr. 5957.) 86 schlagen