Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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Beschlüsse der Kreisarmenkommission. 
S. 10. 
Nach dem Resultate dieser Erörterungen, worüber der betreffende Distrikts- 
kommissarius, falls er in der Sitzung anwesend ist, event. der Kreislandrath 
den Vortrag hält, Kett die Kreisarmenkommission ihre bestimmte Erklärung 
über die im F. 9. Nr. 2. bezeichneten Fragen nach der einfachen Stimmen-= 
mehrheit ab. Der Beschluß wird niedergeschrieben und mit den Verhandlungen 
dem Kreislandrathe zur weireren Veranlassung zurückgegeben. 
Kontrole über die Verwendung der bewilligten Unterstützungen. 
S. 11. 
Außer diesen auf Bewilligung von Unterslützungen bezüglichen Obliegen- 
heiten haben die Kreisarmenkommisstonen auch die Verwendung der gewährten 
Unterstützungen zu übernehmen, und die Distriktskommissarien zu diesem Zwecke 
die in ihrem Bezirke befindlichen Landarmen forrdauernd im Auge zu behalten 
und gelegentlich von ihren Verhäl'nissen und ihrer Lebensweise Kenntniß zu 
nehmen, sowie der Kreisarmenkommission am Schlusse jedes Jahres hierüber 
Bericht zu erstatten. 
Sollten hierbei Mißbräuche wahrgenommen werden und sich namentlich 
die Fortdauer der Unterstützung ganz oder theilweise nicht mehr als nothwendig 
erweisen, so ist dem Kreislandrathe zur weiteren Veranlassung davon sofort 
Mittheilung zu machen. Insbesondere haben sich die Oistriktskommissarien 
auch angelegen sein zu lassen, für die dem Landarmenfonds anheimgefallenen 
Kinder geeignete Pfleger zu ermitteln und darüber zu wachen, daß die letzteren 
den übernommenen Pfllichten in geistiger und leiblicher Hinsicht gewissenhaft ge- 
nügen, ihnen den Schul= und Religionsunterricht angedeihen lassen, und sie 
überhaupt auf eine Weise erziehen, damit sie im vorgerückten Alter im Stande 
sind, sich auf eine ehrliche Art selbst zu ernähren und nicht auf die Oauer 
dem Landarmenverbande zur Last fallen. 
Nachweis der vorhandenen Landarmen durch den Kreislandrath. 
g. 12. 
Um die Distriktskommissarien und die Kreisarmenkommissionen in den 
Stand zu setzen, dieser wichtigen Aufgabe (sF. 11.) zu genügen, sollen ihnen 
namentliche Nachweisungen der in jedem Bezirke vorhandenen Landarmen, der 
ihnen gewährten Unterstützungen und der Pflege-Elterm der untergebrachten Kinder 
Seitens der Kreislandrä#he mitgetheilt werden. 
Er. 6057 5858.) Ver-
	        
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