Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Stgaten. 
  
Nr. 42.— 
  
(Nr. 5959.) Statut, betreffend die Stiftung einer Kriegsdenkmünze für den Feldzug 1864. 
Vom 10. November 1864. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von Preußen ꝛc. 
haben, im Verein mit Unserm hohen Verbuͤndeten, des Kaisers von Oesterreich 
Majestaͤt, beschlossen, zur Erinnerung an den beendigten Krieg gegen Daͤnemark 
eine Kriegsdenkmuͤnze zu stiften. 
Diese Denkmuͤnze besteht fuͤr Kombattanten aus Bronze eroberter Daͤnischer 
Geschuͤtze, fuͤr Nichtkombattanten aus Stahl und zeigt auf der Vorderseite 
Unseren, sowie den Namenszug des Kaisers von Oesierreich Majestaͤt, mit den 
daruͤber befindlichen Kronen. di- Ruͤckseite traͤgt auf der fuͤr Kombattanten be- 
stimmten Denkmuͤnze die Inschrift: „unsern tapfern Kriegern 1864.“, um- 
— von einem Lorbeerkranze; auf der für Nichtkombaktanten bestimmten 
enkmünze befindet sich in einem Eichenkranze die Jahreszahl 1864. Die Denk- 
münze wird an einem schwarzen von einem weißen und einem gelben Streifen 
durchzogenen Bande auf der Brust getragen. 
ie Kriegsdenkmuͤnze erhalten alle diejenigen Offiziere, Unteroffiziere und 
Soldaten, sowie diejenigen Militairärzte, Geistlichen und Beamten, welche seit 
der Eröffnung der Feindseligkeiten, also vom 1. Februar d. J. an, bis zum 
Abschluß der Friedenspräliminarien, am 2. August d. J., in dienstlicher Funktion 
die südliche Grenze von Holstein überschritten, oder zu der Besatzung der aus 
Veranlassung des Dänischen Krieges, in der Ostsee in Dienst gestellten Schiffe, 
oder zum Nordsee-Geschwader gegert haben. 
Ausgeschlossen von der Verleihung der Kriegsdenkmünze sind diejenigen 
Individuen, welche zur Zeit des Feldzuges unter der Wirkung der Ehrenstrafen 
standen, oder seitdem unter dieselben getreten und bis zum 2. #uguß nicht reha- 
bilirirt sind. 
Die für den Verlust der Orden und Ehrenzeichen gegebenen Bestimmungen 
gelten auch für diese Kriegsdenkmünze. 
ß nicdies- Denkmünze verbleibt bei dem Tode der Inhaber in dem Besitz ihrer 
amilie. 
Jobrgong 1864. (Nr. 5959—5960. 87 Ur- 
Ausgegeben zu Berlin den 21. November 1864.
	        
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