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Urkundlich unter Unserer Hoͤchsteigenhaͤndigen Unterschrift und beigedrucktem
Koͤniglichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 10. November 1864.
(I. S.) Wilhe Im.
o. Bismarck-Schönhausen. v. Bodelschwingh. v. Roon.
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. Gr. zur Lippe. v. Selchow.
Gr. zu Eulenburg.
(Nr. 5960.) Allerhöchster Erlaß vom 28. September 1804., betreffend die Verleihung der
fiskalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der Kreis-Chaus-
seen: 1) von der Beuthener Kreisgrenze bei Brzezinka bis Kopcziowitz,
2) von Pless bis zur Rybnicker Kreicgrenze auf Jastrzemb, 3) von Ni-
colai über Lazisk zum Anschluß an die Orzesche-Schrauer Chaussee bei
Woschczyc, 4) von der Nicolai-Krakauer Staats-Chaussee bei Neuberun
bis Pleß, 5) von Nicolai bis an die Beuthener Kreisgrenze bei Ochojetz.
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau der Kreis-
Chausseen a) von der Beurhener Kreisgrenze bei Brzezinka im Anschlusse an
die Brzezinka-Myslowitzer Bergwerksstraße über Kosztow, Imielin und Grot-
Chelm bis Kopcziowitz zum Anschluß an die von dort nach Neuberun und
Nicolai fährende Chaussee; b) von Pleß über Poremba, Brzestz, Miserau,
Staude, Pawlowitz und Goldmannedorf bis zur Rytnicker Kreisgrenze in der
Achtung auf Jasirzemb (Loslau); c) von Nicolai über Lazisk zum Anschluß
an die Orzesche-Schrauer Chaussee bei Woschezyc unter Benutzung des in diese
Linie fallenden Theils der Bergwerksstraße von Smilowitz nach Ober-Lazisk;
d) von der Nicolai-Krakauer Staats-Chaussee bei Neuberun über Boischow,
Meserzitz und Jankowitz bis Pleß; und e) von Nicolai über Kamionka und
Petrowitz bis an die Beuthener Kreisgrenze bei Ochojetz, im Kreise Pletz, Re-
gierungsbezirk Oppeln, genehmigt habe, verleihe Ich hierdurch dem Kreise Pleß
das Expropriationsrecht für die zu diesen Chausseen erforderlichen Grundstücke,
ingleichen das Recht zur Entnahme der Chausscebau= und Unterhaltungs-Ma-
terialien, nach Maaßgabe der für die Staats-Chausseen besiehenden Vorschriften,
in Bezug auf diese Straßen. Zugleich will Ich dem genannten Kreise gegen
Uebenkahme der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung der Straßen das Recht
zur Erhebung des Chausseegeldes nach den Bestimmungen des für die Staats-
Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarifs, einschließlich der in dem-
selben enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen, sowie der sonstigen die
Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, wie diese Bestimmungen auf
den Staats-Chausseen von Ihnen angewandt werden, hierdurch verleihen. *
sollen