— 644 —
Loos zu bestimmenden Folgeordnung jährlich vom Jahre 1865. ab mit wenigstens
jährlich Einem Prozent des Kapitals, unter Zuwachs der Zinsen der getilgten
Schuldverschreibungen, zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere
landesherrliche Genehmigung mit der rechrlichen Wirkung ertheilen, daß ein je-
der Inhaber dieser Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte, obne die
Uebertragung des Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist.
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorkechalclch der Rechte Oritter
ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obligationen eine
Gewährleistung Seitens des Staats nicht übernommen wird, ist durch die Ge-
setz= Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenha#ndigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 28. September 1864.
(L. S.) Wilhelm.
v. Bodelschwingh. Gr. v. Itzenplitz.
Provinz Schlesien, Negierungebezirk Oppeln.
Obligation
des Plesser Kreises
über
Auf Grund der unterm ........ . .. .... bestaͤtigten Kreistagsbeschluͤsse vom
27. April 1864. wegen Aufnahme einer Schuld von 250,000 Thalern bekennt
sich die ständische Kommission für den Chausseebau des Plesser Kreises Namens
des Kreises durch diese, für jeden Inhaber gültige, Seitens des Gldubigers
unkündbare Verschreibung zu einer Darlehnsschuld von Thalern Preu-
ßisch Kurant, welche für den Kreis kontrahirt worden und mit vier einhalb
Prozent jährlich zu verzinsen ist.
ie