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Provinz Schlesien, Regierungsbezirk Oppeln.
Talon
zur
Kreis-Obligation des Plesser Kreises.
Der Inhaber dieses Talons empfängt gegen dessen Rückgabe zu der
Obligation des Plesser Kreises
Littr.. m—— .... übeer Thaler à vier einhalb Prozent Zinsen
die .. ... te Serie Zinskupons fuͤr die fuͤnf Jahre 18.. bis 18.. bei der Kreis-
Kommunalkasse zu Pleß.
Meß, den ...... . .. 18..
Die ständische Kreiskommission für den Chausseebau im
Plesser Kreise.
(Nr. 5902.) Allerhöchster Erlaß vom 7. Oktober 1864., betreffend die Verleihung der fis-
kalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung einer Chaussee
von Putlitz bis zum Anschlusse an die Karstädt-Gühlitzer Chaussee im
Westpriegnitzer Kreise des Regierungsbezirks Potsdam.
N. Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer Chaussee
im Kreise Westpriegnitz, Regierungsbezirk Potsdam, von Purlitz bis zum An-
schlusse an die Karstädt-Gühlitzer Chaussee genehmigt habe, verleihe Ich hierdurch
der Stadt Putli das Expropriationsrecht für die zu dieser Chaussee erforder-
lichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur Entnahme der Chausseebau= und
Unterhaltungs-Materialien, nach Maaßgabe der für die Staats-Chausseen be-
stehenden Vorschriften, in Bezug auf diese Straße. Zugleich will Ich der ge-
dachten Stadt gegen Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung
der Straße das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach den Bestimmun-
gen des für die Staats-Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarifs, ein-
schließlich der in demselben enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen, sowie
der sonstigen die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, wie diese Be-
stimmungen auf den Staats-Chausseen von Ihnen angewandt werden, hierdurch
verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld -Tarife vom 29. Februar 1840.
angehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die gedachte
Straße zur Anwendung kommen.
(Nr. 5961—5963) Der