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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 43.—
(Nr. 596s.) Bestätigungs-Urkunde, betreffend den sechsten Nachtrag zu dem Statut der
Magdeburg-Halberstaädter Eisenbahngesellschaft und einen Nachtrag zu
dem derselben unterm 10. März 1851. ertheilten landesherrlichen Privi-
legium. Vom 14. November 1864.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen rc.
Nachdem die Magdeburg-Halberstadter Eisenbahngesellschaft in der
statutmäßig berufenen ordentlichen Generalversammlung ihrer Aktionaire vom
20. August 1864., lam des über die Verbandlungen derselben aufgenommenen
gerichtlichen Protokolles, diejenigen Abänderungen ihres unterm 14. Januar 1842.
(Gesetz-Samml. S. 58.) landeöherrlich bestätigten Staruts und des ihr unterm
10. März 1851. (Gesetz-Samml. S. 30.) ertheilten landesherrlichen Privi-
legiums, welche in den beiden anliegenden Nachträgen zusammengestellt sind,
beschlossen hat, wollen Wir diesen Nachtragen die beantragte landesherrliche
Genehmigung hierdurch ertheilen.
4 Die gegenwärtige Urkunde ist durch die Gesetz-Sammlung bekannt zu
machen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhäándigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 14. November 1864.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Itzenplitz. Gr. zur Lippe.
Jahr#e# 1864. (Nr. 5964.) 88 Sechster
Ausgegeben zu Berlin den 30. November 1864.