Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

— 650 — 
Sechster Nachtrag 
zu dem 
Statute der Magdeburg-Halberstädter Eisenbahngesellschaft. 
  
N in der am 13. Februar 1864. abgehaltenen außerordentlichen 
Generalversammlung der Aktionaire der Magdeburg-Halberstädter Eisenbahn- 
gesellschaft eine den veränderten Verhältnissen und Bedürfnissen angemessene 
Umarbeitung des Gesellschaftsstatuts beschlossen worden ist, wird hiermit auf 
Grund der Beschlüsse der Generalpersammlung vom 20. August 1864. das 
Allerhöchst bestätigte Statut vom 13. September 1841. (Gesetz-Samml. für 
1842. S. 58.) durch nachfolgende Bestimmungen abgeändert resp. ergänzt. 
J. 
Zu den §#. 21. und 22. wird zusätzlich bestimmt: 
Für zerrissene oder sonst unbrauchbar gewordene Aktien und Obli- 
gationen der Gesellschaft (mit Einschluß der durch Erwerb der Magdeburg- 
Wittenbergeschen und Köthen-Bernburger Bahn überkommenen Aktien und 
Obligationen) können nach freiem Ermessen des Direkloriums unter fortlau- 
fenden und mit spezieller Anführung der bisherigen, nunmehr in Wegfall 
kommenden Nummern neue Aktien resp. Obligationen ausgefertigt werden. 
Hiermit ist jedoch jährlich nur ein Mal, und zwar Ende Dezember, 
vorzugehen. 
Alle bis 15. Dezember jeden Jahres eingegangenen, mit den zu 
kasstrenden Aktien oder Obligationen zu begleitenden Gesuche werden unker 
Zuziehung von Nokar und Zeugen durch ein Direktionsmitglied erledigt. 
Sowohl die Kassirung (Verbrennung) der unbrauchbar gewordenen, 
als die Ausfertigung der neuen Papiere geschieht in Gegenwart des No- 
tars, welcher über den ganzen Hergang einen Akt aufzunehmen hat. 
Die Nummern sowohl der verbrannten, als der neu ausgefertigten 
Papiere werden durch die Zeitungen bekannt gemacht. 
II. 
Die Bestimmung des §F. 24. wird Alinea 2. dahin abgeaͤndert: 
Die Generalversammlungen werden kuͤnftig in Magdeburg abgehalten. 
III. 
K. 25. wird aufgehoben und erhaͤlt folgende Fassung: 
An den Generalversammlungen koͤnnen nur solche Aktionaire Theil 
nehmen, die fuͤnf oder mehr Aktien besitzen. 
In denselben haben die Inhaber von je fuͤnf Aktien Eine Stimme, 
jedoch kann Niemand mehr als 20 Stimmen geltend machen. 
Bei
	        
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