— 651 —
Bei Zählung der Aktien werden die eigenen mit den aus Vollmacht
vertretenen zusammengerechnet. «
Jeder stimmberechtigte Aktionair kann sich durch einen anderen, von
ihm mit schriftlicher Vollmacht versehenen Aktionair vertreten lassen.
Die verfassungsmaͤßigen Beschluͤsse der Generalversammlungen haben
ohne Ruͤcksicht auf die Anzahl der Anwesenden fuͤr alle Aktionaire ver-
bindliche Kraft. w
g. 27. wird aufgehoben und erhält folgende Fassung:
Jeder Aktionair, der an einer Generalversammlung Thbeil nehmen
will, hat sich an den dazu jedes Mal besonders zu bestimmenden Tagen bei
den von dem Direktorium zu bestimmenden Beamten der Gesellschaft als
Inhaber von fünf oder mehr Aktien zu legitimixen und erhält hierauf eine
Eintritskarte, auf welcher die Anzahl der ihm gebührenden Stimmen
vermerkt ist.
V.
Die im §. 29. sub 1. Alinea 2. in den Staddten Magdeburg, Braun-
schweig und Halberstadt angeordnete Vorwahl und Aufstellung einer Wahl-
kandidatenliste für den Ausschuß soll künftig wegfallen.
VI.
K. 33. wird aufgehoben und erhält folgende Fassung:
Der Ausschuß besteht aus 24 Mitgliedern, welche von der General=
versammlung aus der Zahl derjenigen Aktionaire gewäáhlt werden, welche
nicht über behn Meilen von den zum Unternehmen der Gesellschaft gehs-
rigen Eisenbahnen entfernt wohnen.
VII.
K. 34. wird aufgehoben und erhält folgende Fassung:
Zunr Vertretung der Ausschußmitglieder in Verhinderungsfällen oder
bei deren Abgange werden sechs Stellvertreter aus der Zahl der in Magde-
burg wohnenden Aktionaire von der Generalversammlung gewählt.
VIII.
K. 36. erhält folgende Fassung:
Die Sitzungen des Ausschusses werden in der Regel in Magdeburg
gehalten, sie können aber auch durch den, die Einladung dazu erlassenden
Vorsitzenden an jedem anderen Orte abgehalten werden, welcher an einer
der Gesellschaft zugehörigen Eisenbahnen belegen ist.
IX.
„Zu g. 39. wird bestimmt, daß auch jeder Stellvertreter fuͤr die Dauer
des ihm ertheilten Mandats fünf Aktien zu hinterlegen hat.
(Nr. 5964.) d8 * X.