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Talon
zu der
Prioritäts-Obligation der Magdeburg-Halberstädter
Inhaber empfängt gegen diesen Talon zu der Prioritäts-Obligation der
Magdeburg-Halberstädter Eisenbahngesellschaft ...44 die .. “ Serie Zins-
kupons auf die Jahre 18. bis 18., sofern dagegen Seitens des als solchen
legirimirten Inhabers der Obligation bei dem Gesellschaftsdirekrorium vorher
kein schriftlicher Widerspruch eingegangen ist. Im Falle solchen Widerspruchs
werden die Kupons zum Depositorium des Königlichen Stadt= und Kreisgerichts
zu Magdeburg gebracht, und die streitenden Interessenten über den unter ihnen
streitigen Anspruch auf den Rechtsweg verwiesen.
Magdeburg, den 595858 . . .. 186.
Das Direktorium der Magdeburg-Halberstädter Eisenbahn-=
Gesellschaft.
(Nr. 5965.) Verordnung, betreffend die Aufläsung der Feuersozietät des platten Landes der
Grafschaft Hohnstein und Verschmelzung derselben mit der Feuersozietät
des platten Landes des Herzogthums Sachsen, resp. der Magdeburgischen
Land-Feuersozietät. Vom 23. November 1864.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen rc.
haben über die Auflösung der Feuersozieldt des platten Landes der Grafschaft
Hohnstein und Verschmelzung derselben mit der Feuersozierdt des platten Landes
des Herzogthums Sachsen, resp. der Magdeburgischen Land-Feuersozietät, auf
den Antrag Unserer getreuen Stände der Provinz Sachsen und ath Verneh-
mung der Organe der betreffenden Sozietchten beschlossen, was folgt:
K. 1.
Die auf Grund des Reglements vom 27. März 1843. (Gesetz-Samml.
für 1843. S. 141.) verwaltete Feuersozietät des plarten Landes der Grafschaft
Hohnstein wird mit dem Ablauf des 31. Dezember 1864. aufgelöst. Von da
ab wird der im K. 1. des Reglements beschriebene Versicherungsbezirk der So-
iet4t, soweit solcher den Kreis Nordhausen und einzelne Domainengüter und
orwerke des Kreises Sangerhausen umfaßt, der Feuersozietät des platten
Landes des Herzogthums Sachsen binzugelegt; im Uebrigen dagegen, soweir
dazu die Orrschaften Groß-Bodungen, Craja, Epschenrode, Hauröden, Hayn-
rode und Wallrode des Kreises Worbis gehèren, der Magdeburgischen Land-
Feuersozietckht zugeschlagen.
K. 2.