Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte 
Dritter ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obliga- 
tionen eine Gewährleistung Seitens des Staats nicht übernommen wird, ist 
durch die Gesetz-Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
Uurkundlich unter Unserer Höchsteigenh#ndigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Baden-Baden, den 7. Oktober 1864. 
(l. S.) Wilhelm. 
Gr. zu Eulenburg. Gr. v. Itzenplitz. 
Provinz Preußen, Negierungsbezirk Königeberg. 
Obligation 
de s Kreises Pr. Friedland 
Auf Grund der unterm 6. Juli 1864. bestaätigten Kreistagsbeschlüsse vom 
15. März 1864. und des Allerhöchsten Privilegiums vrro 
wegen Aufnahme einer Schuld von 120,000 Thalern bekenmt sich die siändische 
Kommission des Kreises Friedland für Chaussee= und Eisenbahnbau Namens 
des Kreises durch diese, für jeden Inhaber gültige, Seitens des Gläubigers 
unkündbare Verschreibung zu einer Darlehnsschuld von Thalern, in Buch- 
staben von .. Thalern Preußisch Kurant, nach dem gesetzlich bestehenden 
Münzfuße, welcher Betrag an den Kreis baar gezahlt worden und mit fünf 
Prozent jährlich zu verzinsen ist. 
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 120,000 Thalern Neschiehr vom 
Jahre 1865. ab allmälig aus einem zu diesem Behufe gebildeten Tilgungsfonds 
von wenigstens Einem Prozent des gesammten Kapitals jährlich, unter Zuwachs 
der Zinsen von den gelilgren Schuldverschreibungen, nach Maaßgabe des Til- 
gungsplanes. 
Die
	        
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