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Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte
Dritter ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obliga-
tionen eine Gewährleistung Seitens des Staats nicht übernommen wird, ist
durch die Gesetz-Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen.
Uurkundlich unter Unserer Höchsteigenh#ndigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Baden-Baden, den 7. Oktober 1864.
(l. S.) Wilhelm.
Gr. zu Eulenburg. Gr. v. Itzenplitz.
Provinz Preußen, Negierungsbezirk Königeberg.
Obligation
de s Kreises Pr. Friedland
Auf Grund der unterm 6. Juli 1864. bestaätigten Kreistagsbeschlüsse vom
15. März 1864. und des Allerhöchsten Privilegiums vrro
wegen Aufnahme einer Schuld von 120,000 Thalern bekenmt sich die siändische
Kommission des Kreises Friedland für Chaussee= und Eisenbahnbau Namens
des Kreises durch diese, für jeden Inhaber gültige, Seitens des Gläubigers
unkündbare Verschreibung zu einer Darlehnsschuld von Thalern, in Buch-
staben von .. Thalern Preußisch Kurant, nach dem gesetzlich bestehenden
Münzfuße, welcher Betrag an den Kreis baar gezahlt worden und mit fünf
Prozent jährlich zu verzinsen ist.
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 120,000 Thalern Neschiehr vom
Jahre 1865. ab allmälig aus einem zu diesem Behufe gebildeten Tilgungsfonds
von wenigstens Einem Prozent des gesammten Kapitals jährlich, unter Zuwachs
der Zinsen von den gelilgren Schuldverschreibungen, nach Maaßgabe des Til-
gungsplanes.
Die