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Die Folgeordnung der Einloͤsung der Schuldverschreibungen wird durch
das Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 1866. ab in dem
Monate Juni jedes Jahres. Der Kreis behaͤlt sich jedoch das Recht vor,
den Tilgungsfonds durch größere Ausloosungen zu verstaͤrken, sowie saͤmmtliche
noch umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen. Die ausgeloosten, sowie
die gekündigten Schuldverschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer Buchstaben,
Nummern und Beträge, sowie des Termins, an welchem die Rückzahlung er-
folgen soll, öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgt sechs,
drei, zwei und Einen Monat vor dem Jahlungstermine in dem Preußischen
Staatsanzeiger, dem Amtsblatte der Königlichen Regierung zu Königsberg und
dem Friedländer Kreisblatt. Bis 3 dem Tage, wo solchergestalt das Kapital
zu entrichten ist, wird es in halbsahrlichen Terminen, am 2. Januar und am
2. Juli, von heute an gerechnet, mit fünf Prozem jährlich in gleicher Münzsorte
mit jenem verzinser.
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rück-
abe der ausgegebenen Zinskupons, beziehungsweise dieser Schuldverschreibung,
za der Kreis-Kommunalkasse in Domnau, sowie bei einem renommirten Bankier
in Königsberg, und zwar auch in der nach dem Eintritte des Falligkeitstermins
folgenden Zeir.
Mit der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuldverschrei-
bung find auch die dazu gehbrigen Zinskupons der, Gätexen Fälligkeitstermine
zurückzuliefern. Für die fehlenden Zinskupons wird der Betrag vom Kapitale
abgezogen.
Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreigig Jahren nach
dem Rückzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren,
vom Ablaufe des Kalenderjahres der Fälligkeit ab gerechnek, nicht erhobenen
Zinsen, verjahren zu Gunsien des Kreises. «
DaöAufgcbokunddieAmortisationverlorenekodckvernichteterSchuld-
verschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichts-Ordnung
Th. I. Tit. 51. §. 120. seq. bei dem Königlichen Kreisgerichte zu Bartenstein.
Zinskupons können weder aufgeboten, noch amortifirt werden. Doch soll
demjenigen, welcher den Verlust von Jinskupons vor Ablauf der vierjährigen
Verjährungsfrisi bei der Kreisverwaltung anmeldet und den statrgehabten Besitz
der Zinskupons durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder sonst in
glaubhafter Weise darthur, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag
der angemelderen und bis dahin nicht vorgekommenen Zinskupons gegen Quit-
tung ausgezahlt werden.
Mu dieser Schuldverschreibung sind halbjahrige Zinskupons bis zum
Schlusse des Jahres 1860. ausgegeben. Für die weiter: Zeit werden Zinskupons
auf fünfjaährige Perioden ausgegeben.
Que Ausgabe einer neuen Zinskupons= Serie erfolgt bei der Kreis-
Kommunalkasse zu Oomnau, sowie bei einem renommirten Bankier in Königs-
berg gegen Ablieferung des der älteren Zmskupons-Serie beigedruckten Talons.
Beim Verluste des Talons erfolgt die Aushändigung der neuen Zinskupons-
Serie an den Inhaber der Schuldverschreibung, sofern deren Vorzeigung rechr-
zeitig geschehen ist.
(Nr. 293) 89° Zur