Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

— 659 — 
Die Folgeordnung der Einloͤsung der Schuldverschreibungen wird durch 
das Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 1866. ab in dem 
Monate Juni jedes Jahres. Der Kreis behaͤlt sich jedoch das Recht vor, 
den Tilgungsfonds durch größere Ausloosungen zu verstaͤrken, sowie saͤmmtliche 
noch umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen. Die ausgeloosten, sowie 
die gekündigten Schuldverschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, 
Nummern und Beträge, sowie des Termins, an welchem die Rückzahlung er- 
folgen soll, öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgt sechs, 
drei, zwei und Einen Monat vor dem Jahlungstermine in dem Preußischen 
Staatsanzeiger, dem Amtsblatte der Königlichen Regierung zu Königsberg und 
dem Friedländer Kreisblatt. Bis 3 dem Tage, wo solchergestalt das Kapital 
zu entrichten ist, wird es in halbsahrlichen Terminen, am 2. Januar und am 
2. Juli, von heute an gerechnet, mit fünf Prozem jährlich in gleicher Münzsorte 
mit jenem verzinser. 
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rück- 
abe der ausgegebenen Zinskupons, beziehungsweise dieser Schuldverschreibung, 
za der Kreis-Kommunalkasse in Domnau, sowie bei einem renommirten Bankier 
in Königsberg, und zwar auch in der nach dem Eintritte des Falligkeitstermins 
folgenden Zeir. 
Mit der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuldverschrei- 
bung find auch die dazu gehbrigen Zinskupons der, Gätexen Fälligkeitstermine 
zurückzuliefern. Für die fehlenden Zinskupons wird der Betrag vom Kapitale 
abgezogen. 
Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreigig Jahren nach 
dem Rückzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren, 
vom Ablaufe des Kalenderjahres der Fälligkeit ab gerechnek, nicht erhobenen 
Zinsen, verjahren zu Gunsien des Kreises. « 
DaöAufgcbokunddieAmortisationverlorenekodckvernichteterSchuld- 
verschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichts-Ordnung 
Th. I. Tit. 51. §. 120. seq. bei dem Königlichen Kreisgerichte zu Bartenstein. 
Zinskupons können weder aufgeboten, noch amortifirt werden. Doch soll 
demjenigen, welcher den Verlust von Jinskupons vor Ablauf der vierjährigen 
Verjährungsfrisi bei der Kreisverwaltung anmeldet und den statrgehabten Besitz 
der Zinskupons durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder sonst in 
glaubhafter Weise darthur, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag 
der angemelderen und bis dahin nicht vorgekommenen Zinskupons gegen Quit- 
tung ausgezahlt werden. 
Mu dieser Schuldverschreibung sind halbjahrige Zinskupons bis zum 
Schlusse des Jahres 1860. ausgegeben. Für die weiter: Zeit werden Zinskupons 
auf fünfjaährige Perioden ausgegeben. 
Que Ausgabe einer neuen Zinskupons= Serie erfolgt bei der Kreis- 
Kommunalkasse zu Oomnau, sowie bei einem renommirten Bankier in Königs- 
berg gegen Ablieferung des der älteren Zmskupons-Serie beigedruckten Talons. 
Beim Verluste des Talons erfolgt die Aushändigung der neuen Zinskupons- 
Serie an den Inhaber der Schuldverschreibung, sofern deren Vorzeigung rechr- 
zeitig geschehen ist. 
(Nr. 293) 89° Zur
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.