Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

— 6607 — 
Provinz Preußen, RNegierungsbezirk Gumbinnen. 
Obligation 
des Lötzener Kreises 
Litr. M ..... 
uͤber .... ... ..nThaler Preußisch Kurant. 
A## Grund des unttten beslatigten Kreistagsbeschlusses vom 
25. April 1864. wegen Aufnahme einer Schuld von 40,000 Thalern bekennt 
sich die ständische Kommission für den Königsberg-Lycker Eisenbahnbau Namens 
des Kreises durch diese, für jeden Inhaber gültige, Seitens des Gldubigers 
unkündbare Verschreibung zu einer Schuld von . Thalern Preußisch 
Kurant, welche für den Kn kontrahirt worden und mit fünf Prozent jährlich 
zu verzinsen ist. 
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 40,000 Thalern geschieht vom 
Jahre 1865. ab allmalig Wrhalt, eines Zeitraums von vier. ig Jahren aus 
einem zu diesem Behufe gebildeten Tilgungsfonds von wenigstens Eintausend 
Thalern jährlich. 
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch 
das Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 1865. ab in dem Monate 
.......... jeden Jahres. Der Kreis behaͤlt sich jedoch das Recht vor, den 
Tilgungsfonds zu verstaͤrken, sowie saͤmmtliche noch umlaufende Schuldverschrei- 
bungen zu kuͤndigen. Die ausgeloosten, sowie die gekuͤndigten Schuldverschreibungen 
werden unter Vazeichnung ihrer Buchstaben, Nummern und Betráge, sowie des 
Termins, an welchem die Rückzahlung erfolgen soll, öffentlich bekannt gemacht. 
Diese Bekanntmachung erfolgt vier, drei, zwei und Einen Monat vor dem 
Zahlungstermine in dem Amtsblatte der Königlichen Regierung zu Gumbinnen, 
sowie in der Königsberger Hartungschen Zeitung. Bis zu dem Tage, wo 
solchergestalt das Kapical zu entrichten ist, wird es in halbjahrlichen Terminen, 
am 2. Januar und 2. Juli, mit fünf Prozent jährlich verzinset. 
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rück- 
gobe der ausgegebenen Zinskupons, beziehungsweise dieser Schuldverschreibung, 
ei der Kreis-Kommunalkasse in Lötzen, und zwar auch in der nach dem 
Eintritt des Fälligkeitstermins folgenden Zeit. 
Mit der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuldverschrei- 
bung sind auch die dazu gehörigen Zinskupons der späteren Faͤlligkeitstermine 
(Nr. 5070) 90“ zu-
	        
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