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Provinz Preußen, RNegierungsbezirk Gumbinnen.
Obligation
des Lötzener Kreises
Litr. M .....
uͤber .... ... ..nThaler Preußisch Kurant.
A## Grund des unttten beslatigten Kreistagsbeschlusses vom
25. April 1864. wegen Aufnahme einer Schuld von 40,000 Thalern bekennt
sich die ständische Kommission für den Königsberg-Lycker Eisenbahnbau Namens
des Kreises durch diese, für jeden Inhaber gültige, Seitens des Gldubigers
unkündbare Verschreibung zu einer Schuld von . Thalern Preußisch
Kurant, welche für den Kn kontrahirt worden und mit fünf Prozent jährlich
zu verzinsen ist.
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 40,000 Thalern geschieht vom
Jahre 1865. ab allmalig Wrhalt, eines Zeitraums von vier. ig Jahren aus
einem zu diesem Behufe gebildeten Tilgungsfonds von wenigstens Eintausend
Thalern jährlich.
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch
das Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 1865. ab in dem Monate
.......... jeden Jahres. Der Kreis behaͤlt sich jedoch das Recht vor, den
Tilgungsfonds zu verstaͤrken, sowie saͤmmtliche noch umlaufende Schuldverschrei-
bungen zu kuͤndigen. Die ausgeloosten, sowie die gekuͤndigten Schuldverschreibungen
werden unter Vazeichnung ihrer Buchstaben, Nummern und Betráge, sowie des
Termins, an welchem die Rückzahlung erfolgen soll, öffentlich bekannt gemacht.
Diese Bekanntmachung erfolgt vier, drei, zwei und Einen Monat vor dem
Zahlungstermine in dem Amtsblatte der Königlichen Regierung zu Gumbinnen,
sowie in der Königsberger Hartungschen Zeitung. Bis zu dem Tage, wo
solchergestalt das Kapical zu entrichten ist, wird es in halbjahrlichen Terminen,
am 2. Januar und 2. Juli, mit fünf Prozent jährlich verzinset.
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rück-
gobe der ausgegebenen Zinskupons, beziehungsweise dieser Schuldverschreibung,
ei der Kreis-Kommunalkasse in Lötzen, und zwar auch in der nach dem
Eintritt des Fälligkeitstermins folgenden Zeit.
Mit der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuldverschrei-
bung sind auch die dazu gehörigen Zinskupons der späteren Faͤlligkeitstermine
(Nr. 5070) 90“ zu-