Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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mrüczuliefern. Für die fehlenden Zinskupons wird der Betrag vom Kapitale 
abgezogen. 
Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach 
dem Räckzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren 
nicht erhobenen Zinsen, verjähren zu Gunsten des Kreises. 
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld- 
verschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichts-Ordnung Th. I. 
Tit. 51. §S. 120. sed. bei dem Königlichen Kreisgerichte zu Lötzen. 
Zinskupons können weder aufgeboten, noch amorrisirt werden. Doch soll 
demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der vierjährigen 
Verjährungsfrist bei der Kreisverwaltung anmeldet und den stattgehabten Besitz 
der Zinskupons durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder sonst in glaub- 
hafter Weise darthur, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der ange- 
meldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zinskupons gegen Qutttung aus- 
gezahlt werden. 
Mit dieser Schuldverschreibung sind halbjä4hrige Zinskupons bis 
sun Schlusse des Jahres 18.. ausgegeben. Für die weitere Zeit werden Zins- 
upons auf fünfjahrige Perioden ausgegeben. 
Die Ausgabe einer neuen Zinskupons-Serie erfolgt bei der Kreis-Kommu- 
nalkasse zu Lötzen gegen Ablieferung des der dlteren Zinskupons-Serie 
beigedruckten Talons. Beim Verluste des Talons erfolgt die Aushändigung 
der neuen JZinskupons-Serie an den Inhaber der Schuldverschreibung, sofern 
deren Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist. 
Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der 
Kreis mit seinem Vermögen. 
Dessen zu Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unter- 
schrift ertheilt. 
Lötzen, dennnn 18. 
Die ständische Kommission für den Königsberg-Lycker 
Eisenbahnbau. 
Pro-
	        
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