Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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(Nr. 5971.) Allerhoͤchster Erlaß nebst Tarif vom 31. Oktober 18641., bekreffend die Ver- 
leihung des Expropriationsrechts und des Rechts zur Erhebung eines 
Schleusengeldes in Bezug auf den Bau und die Unterhaltung einer öffent- 
lichen Schiffahrtestraße im Rhinluch vom Ruppiner Kanal resp. dem Li- 
numer Rhin abwärts bis Fehrbellin. 
öffenrlichen Schiffahrksstraße im Rhinluche vom piner Kanal resp. dem Li- 
numer Rhin abwärts bis Fehrbellin genehmigt habe, will ich dem Unternehmer, 
Kaufmann und Torfgräberei-Besitzer Alerander Gentz zu Neu-Ruppin, hierdurch 
das Erpropriationsrecht in Bezug auf die zu dieser Anlage nebst allem Zube- 
hör erforderlichen, noch im Privatbesitz besindlichen Grundstücke, imgleichen das 
Recht zur Erhebung eines Schleusengeldes an der Hackenberger Schiffsschleuse 
verleihen. Den vorgelegten Schleusengeld-Tarif habe Ich, vorbehaltlich einer 
von fünf zu fünf Jahren vorzunehmenden Reoision, bestlätigt und sende Ihnen 
denselben anbei von Mir vollzogen zurück. 
Dieser Erlaß ist nebst dem Tarife durch die Gesetz-Sammlung zur öffent- 
lichen Kenntniß zu bringen. 
Berlin, den 31. Okkober 1864. 
N Ich durch Meinen Erlaß vom beutigen Tage die Herstellung einer 
up 
Wilhelm. 
v. Bodelschwingh. Gr. v. Itzenplitz. 
An den Finanzminister und den Minister für Handel, 
Gewerbe und öffenrliche Arbeiten. 
Tarif, 
nach welchem das Schleusengeld für die Benutzung der Schiffs- 
schleuse bei Hackenberg in der öffentlichen Schiffahrtsstraße vom 
Ruppiner Kanal nach Fehrbellin zu erheben ist. 
Vom 31. Obtober 1864. 
E. wird entrichtet: 
1) von jedem leeren Fahrzeusggenn 10 Sgr. — Pf. 
2) von
	        
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