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2) von beladenen Fahrzeugen:
a) wenn die Ladung in Torf besteht, von jedem
Fahrzeueeeeeee ... 22 Sgr. 6 Ff.
b) bei anderen Ladungsgegenständen 15. —
3) von Floßholz für jede Schleufsung 15 —
Befreiungen.
Schleusengeld wird nicht erhoben:
1) von Schiffsgefäßen und Flößen, welche Staakseigenthum sind, oder für
Rechnung des Scaats Gegenstände befördern, auf Vorzeigung von
Freipässen;
2) von Fischerkähnen, Fischdröbeln, Gondeln, Anhäángen, Handkähnen und
dhnlichen kleinen Fahrzeugen, welche ihrer Bauart nach zur Fracht-
beförderung nicht bestimmt sind, sofern sie keinen besonderen Schleusen-
aufzug erfordern.
Gegeben Berlin, den 31. Oktober 1864.
(L. S.) Wilhelm.
v. Bodelschwingh. Gr. v. Itzenplitz.
(Nr. 5972.) Allerhschster Erlaß vom 31. Oktober 1864., betreffend die Verleihung der fis-
kalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung einer Chaussee im
Kreise Ober-Barnim des Regierungsbezirks Potsdam von Schulzendorf
an der Berlin-Wriezener Staatsstraße über Haselberg, Steinbeck, Brunow,
Heckelberg, Gratze, Grünthal und Sydow bis zum Bahnhofe Biesenthal.
N# Ich durch Meinen Erlaß vom heurigen Tage den Bau einer Chaussee
im Kreise Ober-Barnim des Regierungsbezirks Potsdam von Schulzendorf an
der Berlin-Wriezener Staatsstraße über Haselberg, Steinbeck, Brunow, Heckel-
berg, Gratze, Grünthal und Sydow bis zum Bahnhofe Biesenthal genehmigt
habe, verleihe Ich hierdurch dem Kreise Ober-Barnim das Expropriationsrecht
für die zu dieser Chaussee erforderlichen Grundstücke, imgleichen das Recht zu
Entnahme der Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien, nach Maaßgabe der
für die Staats-Chausseen bestehenden Vorschriften, in Bezug auf diese Straße.
Zugleich will Ich dem Kreise gegen Uebernahme der künftigen chausseern igen
Umterhaltung der Straße das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach
G#r. 5071—5973) Be-