g. 22.
Ist die Anzeige von dem Wechsel in dem Eigenthum (G. 20. zu a. dieser
Verordnung) nicht erfolgt, so ist der feitherige, beziehungsweise der in der Mutter-
rolle eingetragene Eigenthümer verpflichtet, die veranlagte Grundsteuer bis für
den Monat einschließlich fort zu entrichten, in welchem die zur Fortschreibung und
Berichtigung der Mutterrolle erforderliche Anzeige geschieht, ohne daß dadurch
der neue Besitzer von der auch ihm obliegenden Verhaftung für die Grundsteuer
entbunden wird.
Ist die Anzeige von einer Aenderung unterlassen, welche eine Steuer-
verminderung oder die Freiheit von der Steuer begründet (F. 20. zu c. d. und 8.),
so wird die Steuer ebenfalls bis für den Monat einschließplich forterhoben, in
welchem die Anzeige erfolgt.
Ist die Anzeige von einer Aenderung unterlassen, welche die Steuer-
pflichtigkeit oder die Steuererhöhung eines Grundslücks bedingt (F. 20. zu b.
e. und f.), so wird die neue oder erhöhte Grundsteuer vom ersten Tage des
Monats ab, welcher auf den Monat folgt, in welchem die Aenderung einge-
treten ist, mit dem veranlagten Betrage nacherhoben.
§. 23.
Als Beitrag zu den Fortschreibungskosten haben die Eigenthümer der
Grundstücke, in deren Eigenthumsverhältniß ein Wechsel eintritt (F. 20. zu a.),
neben den durch etwa auszuführende Vermessungen entstehenden Kosten, nach
der nädheren Bestimmung des Finanzministers eine Gebühr zu entrichten, welche
mit dem Minimalsatz von Einem Silbergroschen beginnend, den Betrag von
Einem Thaler für eine zu bewirkende Fortschreibung in keinem Falle übersteigen
darf und von dem Erwerber des fortzuschreibenden Grundstücks nach bewirkter
Fortschreibung mit der Grundsleuer zusammen und in der für letztere bestimmten
Art einzuziehen ist.
Die auf die Fortschreibung bezüglichen Eingaben der Grundsteuerpflichtigen
und sonsligen Verhandlungen sind ebenso, wie die den Grundeigenthümern aus
den Karten, Flurbüchern u. s. w. zu ertheilenden Auszüge, stempelfrei.
g. 24.
Auf Grund der jährlichen Veränderungsaufnahmen werden die Mutter-
rollen und Flurbücher berichtigk, beziehungsweise die erforderlichen Ergänzungen
zu den Karten bewirkt; erforderlichen Falls auch die Grundsteuer-Hauptsummen
für die betreffenden Gemeinde-, selbstständigen Guts= oder Grundsteuer-Er-
hebungsbezirke G. 6. dieser Verordnung) anderweit festgestellt.
g. 26.
Die Grundsiener ist in den ersien acht Tagen eines jeden Monats mit
dem zwölften Theile ihres Jahresbetrages fällig. E