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g. 26.
Zur Entrichtung der Grundsteuer ist, bis die Aufstellung der Mutter-
rolle erfolgt, der bekannte Eigenthuͤmer, nach Aufstellung der Mutterrolle der
darin verzeichnete Eigenthuͤmer verpflichtet.
Bei Liegenschaften, deren Eigenthum Mehreren gemeinschaftlich zusteht,
ist jeder Miteigenthuͤmer fuͤr den ganzen auf dem Grundstuͤck ruhenden Steuer-
betrag verhaftet. Demjenigen, von welchem die Steuer eingezogen wird, ver-
bleibt das Recht, von einem jeden der uͤbrigen Miteigenthuͤmer den auf ihn
treffenden Antheil wieder einzuziehen.
Bei einem in Pacht oder Nießbrauch stehenden Grundstuͤcke ist der Staat
berechtigt, sich außer an den Eigenthümer auch an den Pächter oder Nieß-
braucher wegen der während der Pacht= oder Nießbrauchzeit falligen Grund-
steuer zu halten.
K. 27.
Jede Gemeinde ist verpflichtet, zur Einziehung der Grundsleuer unter
Bestätigung der Orksobrigkeit einen Ortserheber zu beslellen und zugleich die
Bedingungen, unter welchen die Annahme desselben erfolgen soll, insbesondere
zu bestimmen, in welcher Art derselbe für seine Mühewaltung entschädigt werden
und ob, event. in welcher Höhe er eine Kaution bestellen soll.
Falls dieser Verpflichtung von einer Gemeinde innerhalb der von der
Bezirksregierung zu besimmmenden Frist nicht genügt wird, ist die letzrere be-
fugt, die jedesmal fälligen Grundsteuern so lange, bis der Ortserheber ord-
nungsmaßig bestellt worden ist, auf Kosten und Gefahr der Gemeinde im Wege
besonders zu ertheilenden Auftrags einziehen zu lassen.
Innerhalb der selbstständigen Gutsbezirke haben die Inhaber der letzteren
für die ordnungsmäßige Erhebung der Grundsteuer Sorge zu tragen.
Die Bezirksregierung hat etwaigen hierbei hervortretenden Unordnungen
durch entsprechende Maaßregeln Abhülfe zu schaffen.
In den nach F. 6. dieser Verordnung zu bildenden besonderen Grund-
steuer-Erhebungsbezirken erfolgt die Einziehung der Grundsteuer durch Orts-
erheber, welche auf Anordnung der Bezirksregierung in einem Seitens derselben
zu bestimmenden Termine von den Grundsteuerpflichtigen des Bezirks durch
Stimmenmehrheit gewählt werden. Die letzteren haben zugleich über die Höhe
und die Art der dem Ortserheber für seine Mühewaltung zu gewährenden Ent-
schddigung, welche in der Regel den Betrag von drei vom Hundert der von
den steuerpflichtigen Grundeigenthümern des Bezirks zu entrichtenden Grund-
steuer nicht übersteigen darf, sowie über die Höhe der von dem Erheber zu be-
stellenden Kaution zu bestimmen.
Falls eine Einigung über die Wahl des Erhebers nicht erzielt werden
kann, erfolgt die Bestellung des Erhebers, sowie die Bestimmung über die ihm
zu gewährende Remuneration und die von ihm zu bestellende Kaution Seirens
des Landraths.
Johrgang 1864. (Nr. 5974.) 92 In-