Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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g. 26. 
Zur Entrichtung der Grundsteuer ist, bis die Aufstellung der Mutter- 
rolle erfolgt, der bekannte Eigenthuͤmer, nach Aufstellung der Mutterrolle der 
darin verzeichnete Eigenthuͤmer verpflichtet. 
Bei Liegenschaften, deren Eigenthum Mehreren gemeinschaftlich zusteht, 
ist jeder Miteigenthuͤmer fuͤr den ganzen auf dem Grundstuͤck ruhenden Steuer- 
betrag verhaftet. Demjenigen, von welchem die Steuer eingezogen wird, ver- 
bleibt das Recht, von einem jeden der uͤbrigen Miteigenthuͤmer den auf ihn 
treffenden Antheil wieder einzuziehen. 
Bei einem in Pacht oder Nießbrauch stehenden Grundstuͤcke ist der Staat 
berechtigt, sich außer an den Eigenthümer auch an den Pächter oder Nieß- 
braucher wegen der während der Pacht= oder Nießbrauchzeit falligen Grund- 
steuer zu halten. 
K. 27. 
Jede Gemeinde ist verpflichtet, zur Einziehung der Grundsleuer unter 
Bestätigung der Orksobrigkeit einen Ortserheber zu beslellen und zugleich die 
Bedingungen, unter welchen die Annahme desselben erfolgen soll, insbesondere 
zu bestimmen, in welcher Art derselbe für seine Mühewaltung entschädigt werden 
und ob, event. in welcher Höhe er eine Kaution bestellen soll. 
Falls dieser Verpflichtung von einer Gemeinde innerhalb der von der 
Bezirksregierung zu besimmmenden Frist nicht genügt wird, ist die letzrere be- 
fugt, die jedesmal fälligen Grundsteuern so lange, bis der Ortserheber ord- 
nungsmaßig bestellt worden ist, auf Kosten und Gefahr der Gemeinde im Wege 
besonders zu ertheilenden Auftrags einziehen zu lassen. 
Innerhalb der selbstständigen Gutsbezirke haben die Inhaber der letzteren 
für die ordnungsmäßige Erhebung der Grundsteuer Sorge zu tragen. 
Die Bezirksregierung hat etwaigen hierbei hervortretenden Unordnungen 
durch entsprechende Maaßregeln Abhülfe zu schaffen. 
In den nach F. 6. dieser Verordnung zu bildenden besonderen Grund- 
steuer-Erhebungsbezirken erfolgt die Einziehung der Grundsteuer durch Orts- 
erheber, welche auf Anordnung der Bezirksregierung in einem Seitens derselben 
zu bestimmenden Termine von den Grundsteuerpflichtigen des Bezirks durch 
Stimmenmehrheit gewählt werden. Die letzteren haben zugleich über die Höhe 
und die Art der dem Ortserheber für seine Mühewaltung zu gewährenden Ent- 
schddigung, welche in der Regel den Betrag von drei vom Hundert der von 
den steuerpflichtigen Grundeigenthümern des Bezirks zu entrichtenden Grund- 
steuer nicht übersteigen darf, sowie über die Höhe der von dem Erheber zu be- 
stellenden Kaution zu bestimmen. 
Falls eine Einigung über die Wahl des Erhebers nicht erzielt werden 
kann, erfolgt die Bestellung des Erhebers, sowie die Bestimmung über die ihm 
zu gewährende Remuneration und die von ihm zu bestellende Kaution Seirens 
des Landraths. 
Johrgang 1864. (Nr. 5974.) 92 In-
	        
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