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Innerhalb desselben Kreises koͤnnen sich zwei oder mehrere Gemeinden,
selbstständige Guts= und Grundst Erhebungsbezirke zur Wahl eines gemein-
schaftlichen Ortserhebers mit Genehmigung der Bezirksregierung vereinigen.
C. 28.
Hinsichtlich der Verwaltung und Erhebung der Grundsleuer in den Be-
irken der ständischen Verbände von Neuvorpommern und Rügen, sowie der
ber= und Nieder-Lausitz (G. 1. zu 7. 8. und 9.) bleibt der Erlaß besonderer
Bestimmungen für den Fall vorbehalten, daß hierauf bezügliche Anträge Seitens
der betreffenden Kommunallandtage gestellt werden und zur Genehmigung ge-
eignet erscheinen.
K. 29.
Die Bestimmung darüber:
a) in welcher Art die durch Uneinziehbarkeit einzelner Steuerbeträge oder
die bei den Grundsteuer-Hauptsummen der Prooinzen und kommunal=
ständischen Verbande G. 1. dieser Verordnung) entstehenden Ausfüälle
von den letzteren zu übertragen,
b) in welcher Art und unter welchen Voraussetzungen steuerpflichtigen
Grundeigenthümern bei Unglücksfallen Remissionen oder Unterstützungen
zu bewilligen, und
P)in welcher Art etwaigen erheblichen, im Laufe der Zeit hervortretenden
Ueberbürdungen einzelner Gemeinden oder selbstständiger Gutsbezirke,
beziehungsweise etwaigen sonstigen sich ergebenden Mißständen Wözäsft
zu verschaffen,
bleibt dem im F. 8. des Gesetzes vom 21. Mai 1861. in Aussicht genommenen
besonderen Gesetze vorbehalten.
S. 30.
Die Vorschriften des Gesetzes über die Verjährungsfrisien bei öffent-
lichen Abgaben vom 18. Juni 1840. (Gesetz Samml. für 1840. S. 140.) nebst
den dazu ergangenen Erladuterungen und Abänderungen finden, soweit die ge-
genwärtige Verordnung nicht etwas Anderes bestimmt, auch auf die neu veran-
lagte Grundsteuer Anwendung.
g. 31.
Vom 1. Januar 1865. ab treten in den sechs oͤstlichen Provinzen des
Staats hinsichtlich der Grundsteuer alle Vorschriften außer Kraft, welche den
Besiimmungen dieser Verordnung entgegenstehen oder sich mit denselben nicht
vereinigen lassen.
g. 32.
Der Finanzminisler ist mit der Ausfährung dieser Verordnung beauftragt
un