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angeführten Gesetze vom 21. Mai 1861. und vom 26. September 1862. er-
miltelten Reinerträge.
g. 7.
Gegen das Ergebniß der Parzellar-Einschaͤtzung steht den Grundeigen-
thümern das Recht zur Erhebung von Reklamationen zu:
a) wegen unrichtigen Ansatzes einzelner Grundstücke;
b) wegen unrichtiger Angabe des Flächeninhalts derselben;
P) wegen unrichtiger Einsch#tzung in die Klassen des Tarifs;
d) wegen vorgekommener Fehler bei den aufgestellten Berechnungen.
G. 8.
Jedem Grundeigenthümer ist ein Auszug aus dem Einschätzungsregister
(Güterauszug), welcher die dem Ersteren gehörenden Grundstücke mit Einschluß
der grundsteuerfreien und der unter Einem Morgen großen Hofraume und Haus-
gärten G. 1. zu a. und F. 4. des Gesetzes vom 21. Mai 1861.) nachweist,
durch den Bürgermeister (Amtmann) mit dem Erbffnen zuzustellen, daß
-a) eine etwaige Reklamation binnen sechs Wochen praklusioischer, vom
Tage der Zustellung beginnender Frist schriftlich bei dem von der
Regierung zu ernennenden Kommissar (G. 11. dieser Verordnung)
anzubringen sei;
h) die Kosten unbegründeter Reklamationen dem Reklamamen zur Last
fallen und von demselben im Verwaltungswege eingezogen werden würden;
P) die Güterauszüge, gleichviel ob eine Reklamation erhoben sei oder nicht,
nach Ablauf der Reklamationsfrist dem Gemeindevorstande unversehrt
zurückzugeben seien, widrigenfalls dieselben auf Kosten des Grundeigen-
thümers neu angefertigt werden würden.
g. 9.
Gleichzeitig mit der Ausgabe der Guͤterauszuͤge ist eine Abschrift des
Einschätzungsregisters nebst den betreffenden Karten während eines Zeitraumes
von mindestens vierzehn Tagen zur Einsicht aller Betheiligten auf demjenigen
Bürgermeisterei-(Amts-) Büreau offen zu legen, in welchem das Gemeindekataster-
Archiv aufbewahrt wird, und, daß dies geschehen, in jeder Gemeinde wiederholt
in orrsüblicher Weise bekannt zu machen.
g. 10.
I. Einwendungen wegen unrichtigen Ansatzes einzelner Grundsiücke sind
insbesondere zuldssig:
a) wenn in dem Guterauszuge sleuerfreie Grundslücke als steuerpflichtig
eingetragen sind und umgekehrt;
(r. 5975,) b) wenn