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b) wenn Grundstücke, welche wegen ihrer Benutzung zu öffentlichen Zwecken
ertraglos sind (F. 2. a. der Hauptanweisung vom 21. Mai 1801.), ein-
geschätzt und als ertragsfahig in den Auszug übernommen worden sind;
Dc) wenn Hausgärten, welche von der Gebäudesteuer betroffen werden, des-
gleichen Hofräume unter den grundsteuerpflichtigen Grundstäcken ver-
zeichnet sind;
d) wenn in den Güterauszügen Grundstücke aufgeführt sind, welche dem
auf dem Titelblatte verzeichneten Eigenthümer nicht gehören.
II. Ausstellungen wegen unrichtiger Angabe des Flächeninhalts der in
dem Güterauszuge aufgeführten Grundstücke sind zulassig:
a) wegen unrichtiger Uebernahme der in den Kataster-Mukterrollen angege-
benen Flächeninhalte in die Einschätzungsregister;
b) wegen unrichtiger Fesistellung des Flächeninhalts der gegen die Kataster-
karten und Mutterrollen eingetretenen Veränderungen in dem Bestande,
beziehungsweise der Umgrenzung der von der Grundsleuer künftig befreit
bleibenden Liegenschaften (F. 1. zu a. und F. 4. des Grundsleuergesetzes
vom 21. Mai 1861.);
P) wegen unrichtiger Ermittelung des Flächeninhalts der Grundsiücke in
den Kataster-Mutterrollen selbst.
Bei Beurtheilung der Richtigkeit der zu b. und c. gedachten Feststellung
des Flächeninhalts sind diejenigen Bestimmungen maaßgebend, welche für die
Ausführung der diesfälligen Arbeiten erlassen worden sind.
III. Einwendungen wegen unrichtiger Einschätzung sind zulässig:
a) wegen unrichtiger Aufnahme der Kulturart einzelner Grundstücke, sofern
eine Kulturveränderung nicht erst nach bewirkter Einschätzung statt-
gefunden hatt
b) wegen unrichtiger Einschätzung in die Klassen des Tarifs, Falls Rekla-
mant für einzelne Grundstücke eine abweichende geringere Bonitat von
der betreffenden Klassifikationsmasse, oder aber behaupten sollte, daß
für dieselben die von letzterer abweichende höhere Bonitätsklasse nicht
begründet sei;
c) wegen ungleichmätiger Einschätzung einzelner Klassisikationsmassen gegen
andere, speziell zu bezeichnende der nämlichen Gemeinde;
4)) wenn zwischen den in den Güterauszug übergegangenen Angaben der
Einschätzungsregister und der Katasterkarte ein Widerspruch stattfinden
und als solcher nachzuweisen sein sollte.
IV. Einwendungen wegen vorgekommener Berechnungsfehler sind zu-
lässig, wenn
a) bei der Berechnung der Parzellar-Reinerträge Fehler untergelaufen, oder
) ein-