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b) einzelne Parzellen in eine unrichtige Spalte der Klassenzusammenstellung
uͤbertragen, oder
c) die saͤmmtlichen Parzellen eines Grundeigenthuͤmers in der Klassen-
zusammenstellung unrichtig aufsummirt sind.
G. 11.
Die Untersuchung der eingehenden Reklamationen und die Entscheidung
daruͤber gebuͤhrt der fuͤr jeden Kreis zu bildenden Reklamationskommission.
Dieselbe besteht unter dem Vorsitze eines hierzu von der Regierung zu ernen-
nenden Kommissars, wozu in der Regel der Landrath zu bestellen ist, aus sechs
Mitgliedern, von welchen vier von der kreisständischen Vertretung gewahlt,
zwei aber auf den Vorschlag des Kommissars von der Regierung berufen
werden.
Für die Fälle einer dauernden Behinderung einzelner gewählter Mit-
glieder der Reklamationskommission sind von der kreissländischen Verrretung
zugleich mindestens zwei Ersatzmänner zu wählen.
Die Beschlüsse der Kommission werden nach Stimmenmehrheit gefaßt;
bei Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Der Vorsitzende der Kommission beruft deren Mitglieder und bestimmt
den Gang der zu erledigenden Geschäfte.
Die Kommission selbst ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlußfähig.
K. 12,
Sobald sämmtliche Reklamationen vorliegen, sind alle diejenigen, welche
sich auf den unrichtigen Ansatz einzelner Grundstäcke (F. 10. zu l.), auf die
unrichtige Angabe der Flächeninhalte (F. 10. zu II.) und auf vorgekommene
Berechnungsfehler G. 10. zu IV.) beziehen, übersichtlich zusammenzustellen und
mit den erforderlichen Unterlagen der Katasterinspekrtion vorzulegen, um sie
einer näheren Prüfung zu unterwerfen und, soweit sie als begründet anzuer-
kennen, deren Erledigung herbeizuführen; soweit sie aber unbegründet erscheinen,
die zur Beurtheilung derselben erforderlichen Unrerlagen zu beschaffen, beziehungs-
weise die nähere Auskunft darüber zu ertheilen.
S. 13.
Behufs Untersuchung der gegen die Einschätzung erhobenen Reklamationen
GC. 10. zu III.) werden in jedem Kreise durch die Reklamationskommission selbst
besondere Reklamationsbezirke gebildet, innerhalb deren je zwei Mitglieder der
Kommission als Reklamationsdeputation die Untersuchung der Reklamation zu
bewirken und über den Befund ein Gutachten abzugeben haben.
Auf Grund der einzuziehenden Gutachten der Kataslerinspektion G. 12.)
und der Reklamationsdeputationen, eventuell der von den letzteren weiter
(Nr. 5975.) *