Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

— 688 — 
stellenden Untersuchung und Erörterung entscheidet die Kommission über die 
eingegangenen Reklamationen. 
Gegen die getroffene Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht 
zulässig; jedoch sleht dem Reklamanten binnen einer präklusivischen Frist von 
ehn Tagen nach Empfang der Entscheidung frei, offenbare Unrichtigkeiten oder 
Dtarthümer in derselben der Kommission nachzuweisen, in welchem Falle die 
letztere eine nochmalige Prüfung der Reklamation vorzunehmen und anderweitig 
darüber zu entscheiden hat. 
In der Entscheidung ist zugleich festzusetzen, ob und in wieweit der Re- 
klamant die Kosten der Reklamation zu tragen hat. 
S. 14. 
Die Kommissionsmitglieder erhalten Tagegelder und bei auswärtigen 
Geschäften Reisekosten, deren Höhe nach Maaßgabe des Kostenregulativs vom 
25. April 1836. (Gesetz Samml. S. 181.) zu normiren ist. 
K. 15. 
Die künftighin als Flurbücher dienenden Abschriften der Einschätzungs- 
register und die Güterauszüge (F. 8.) sind nach den Entscheidungen der Re- 
klamationskommission, beziehungsweise den Ergebnissen der durch die Kataster- 
Inspektion angestellten Untersuchung G. 12.) zu berichtigen und durch die 
Nachtragung aller seit Anfertigung der Einschätzungsregister stattgehabten 
Fortschreibungen zu vervollständigen. 
Auf Grund der solchergestalt berichrigten Einschätzungsregister und Güter- 
auszüge sind die neuen Flurbücher und Mutterrollen der einzelnen Gemeinden 
jedes Kreises nach und nach in der zu bestimmenden Reihenfolge aufzustellen 
und von der Regierung zu bestätigen. 
Sobald die neue Mutterrolle einer Gemeinde von der Regierung bestä- 
tigt worden ist, sind die in derselben für die einzelnen grundsteuerpflichtigen 
Liegenschaften nachgewiesenen Reinerträge vom 1. Januar des folgenden Jahres 
ab der Untervertheilung der Gemeindegrundsteuer-Hauptsummen zu Grunde zu 
legen, und es ist darnach die Erhebung der Grundsteuer zu bewirken. 
G. 16. 
Bis zur Beendigung des Reklamationsverfahrens gegen die Parzellar- 
Einschätzung und der Vollendung der neuen Mutterrollen G. 15.) erfolgt die 
Unterverthellung der Gemeindegrundst Hauptsummen auf die einzelnen steuer- 
pflichtigen Liegenschaften vom 1. Jannar 1865. ab nach den Unterlagen des 
bestehenden Grundsteuerkataslers der beiden westlichen Provinzen mit der Maaß- 
gabe, daß die bisherigen Mutterrollen, beziehungsweise Grundsteuerheberollen, 
durch Ausscheidung der Katastralerträge von den nach den Vorschriften des 
Grundsteuergesetzes vom 21. Mai 1861. der Grundsteuer künftighin nicht unter- 
liegenden Grundstücken berichtigt werden. Für diejenigen Gemeinden, in welchen 
in
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.