Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

— 690 — 
und durch neue Kopien der bei letzteren beruhenden Originalkarten, nachdem 
dieselben auf die Gegenwart berichtigt worden, zu ersetzen. 
g. 19. 
Die Kosten der auf Grund des Gesetzes vom 26. September 1862. 
angeordneten Parzellar-Einschätzung werden gemäß F. 6. des Grundsleuergesetzes 
vom 21. Mai 1861. aufgebrachr; die übrigen Kosten der zur Untervertheilung 
der Gemeindegrundsteuer-Hauptsummen erforderlichen Arbeiten, imgleichen der 
Erneuerung der Kartenkopien für die Gemeindearchive, der Berichrigung der 
Originalkarten auf die Gegenwart und der Neumessungsarbeiten sind, soweit 
sie nicht nach §. 8. zu b. den Reklamanten zur Last fallen, auf den im F. 4. 
dieser Verordnung bezeichneten, nöthigenfalls — nach Anhörung der Provinzial- 
Landtage — durch zeitweilige Erhöhung des festgestellten Zuschlags zu ver- 
stärkenden Fonds zur Erhaltung des Katasters zu übernehmen. 
G. 20. 
In welchen Fällen sleuerfreie Grundstücke in die Kategorie der steuer- 
pflichtigen übergehen und umgekehrt, und die festgestellten Grundsteuer-Haupt- 
summen dadurch Zu= oder Abgang erleiden, ist im §F. 10. des Gesetzes vom 
21. Mai 1861., betreffend die anderweite Regelung der Grundsteuer, bestimmt. 
Veränderungen in den zum Zwecke der Grundsteuerveranlagung nach F. 6. a. a. O. 
ermitrelten Reinerträgen der Liegenschaften, welche nach dem 1. Januar 1865. 
durch Urbarmachung, Kulturverbesserung 2c., oder durch Verödung, Kulturver- 
schlechterung 2c. herbeigeführt werden, ziehen bei den, den Provinzen Rhein- 
land und Westphalen, beziehungsweise innerhalb derselben den einzelnen Kreisen 
und Gemeinden nach §. . a. a. O. auferlegten Grundsteuer-Hauptsummen keine 
Veränderung nach sich. 
C. 21. 
Insofern jedoch nach Beendigung des Reklamationsverfahrens gegen die 
Parzellar = Einschätzung (§#. 7. ff.) in den aufgestellten neuen Mutterrollen 
Irrtrhümer 
a) bei der Ermittelung und Feststellung des Flächeninhalts einzelner 
Grundstücke, 
b) bei Berechnung des Reinertrages, 
c) bei Angabe der Kulrurart, 
d) in Folge doppelten Ansatzes oder der Auslassung eines Grundstuͤcks 
(materielle Irrthümer) von den Behörden entdeckt oder von den Betheiligten 
nachgewiesen werden sollten, bleibt deren Berichtigung auf dem durch Instruktion 
des Finanzministers geordneten Wege vorbehalten. 
Die in Folge von Berichtigungen solcher Art von der Jahressteuer der 
betreffenden Grundstäcke abzusetzenden Beträge werden auf den Grundsleuer- 
Deckungsfonds (G. 3.) übernommen, welchem andererseits diejenigen Beträge 
zu-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.