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und durch neue Kopien der bei letzteren beruhenden Originalkarten, nachdem
dieselben auf die Gegenwart berichtigt worden, zu ersetzen.
g. 19.
Die Kosten der auf Grund des Gesetzes vom 26. September 1862.
angeordneten Parzellar-Einschätzung werden gemäß F. 6. des Grundsleuergesetzes
vom 21. Mai 1861. aufgebrachr; die übrigen Kosten der zur Untervertheilung
der Gemeindegrundsteuer-Hauptsummen erforderlichen Arbeiten, imgleichen der
Erneuerung der Kartenkopien für die Gemeindearchive, der Berichrigung der
Originalkarten auf die Gegenwart und der Neumessungsarbeiten sind, soweit
sie nicht nach §. 8. zu b. den Reklamanten zur Last fallen, auf den im F. 4.
dieser Verordnung bezeichneten, nöthigenfalls — nach Anhörung der Provinzial-
Landtage — durch zeitweilige Erhöhung des festgestellten Zuschlags zu ver-
stärkenden Fonds zur Erhaltung des Katasters zu übernehmen.
G. 20.
In welchen Fällen sleuerfreie Grundstücke in die Kategorie der steuer-
pflichtigen übergehen und umgekehrt, und die festgestellten Grundsteuer-Haupt-
summen dadurch Zu= oder Abgang erleiden, ist im §F. 10. des Gesetzes vom
21. Mai 1861., betreffend die anderweite Regelung der Grundsteuer, bestimmt.
Veränderungen in den zum Zwecke der Grundsteuerveranlagung nach F. 6. a. a. O.
ermitrelten Reinerträgen der Liegenschaften, welche nach dem 1. Januar 1865.
durch Urbarmachung, Kulturverbesserung 2c., oder durch Verödung, Kulturver-
schlechterung 2c. herbeigeführt werden, ziehen bei den, den Provinzen Rhein-
land und Westphalen, beziehungsweise innerhalb derselben den einzelnen Kreisen
und Gemeinden nach §. . a. a. O. auferlegten Grundsteuer-Hauptsummen keine
Veränderung nach sich.
C. 21.
Insofern jedoch nach Beendigung des Reklamationsverfahrens gegen die
Parzellar = Einschätzung (§#. 7. ff.) in den aufgestellten neuen Mutterrollen
Irrtrhümer
a) bei der Ermittelung und Feststellung des Flächeninhalts einzelner
Grundstücke,
b) bei Berechnung des Reinertrages,
c) bei Angabe der Kulrurart,
d) in Folge doppelten Ansatzes oder der Auslassung eines Grundstuͤcks
(materielle Irrthümer) von den Behörden entdeckt oder von den Betheiligten
nachgewiesen werden sollten, bleibt deren Berichtigung auf dem durch Instruktion
des Finanzministers geordneten Wege vorbehalten.
Die in Folge von Berichtigungen solcher Art von der Jahressteuer der
betreffenden Grundstäcke abzusetzenden Beträge werden auf den Grundsleuer-
Deckungsfonds (G. 3.) übernommen, welchem andererseits diejenigen Beträge
zu-