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zufließen, welche in Folge der Berichtigung materieller Irrthuͤmer den betreffen-
den Grundeigenthuͤmern neu oder mehr auferlegt werden.
Veraͤnderungen, welche nach dem 1. Januar 1865. durch andere Ur-
sachen als durch Berichtigung materieller Irrthuͤmer in dem durch die Parzellar-
Einschaͤtzung G. 6.) ermictelten Reinertrage der einzelnen steuerpflichtigen Liegen-
schaften eintreten, bleiben bei der Untervertheilung der Gemeindegrundsleuer=
Hauptsummen unberücksichtigt.
F. 22.
Der Finanzminister ist mit der Ausführung dieser Verordnung beauftragt
und hat Behufs derselben die erforderlichen Anweisungen zu erlassen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 12. Dezember 1864.
(L. S.) Wilhelm.
v. Bodelschwingh.
(Nr. 5970.) Bekanntmachung, betreffend die Allerhöchste Genehmigung der Abänderungen des
Statuts der „Prinz Leopold Aktiengesellschaft für Hüttenbetrieb, Pudd-
lings= und Walzwerk“ zu Hurl. Vom 10. November 1804.
D. Königs Majestat haben mittelst Allerhöchsten Erlasses vom 31. Oktober
1864. die von'der Generalversammlung der „Prinz Leopold Aktiengesellschaft für
Hüttenbetrieb, Puddlings= und Walzwerk“ zu Hurl am 5. Oktober v. J. be-
schlossenen, in der notariellen Verhandlung vom 3. August d. J. enthaltenen
Abänderungen des unterm 6. April 1858. bestätigten Gesellschaftsstaturs zu ge-
nehmigen geruht.
Der Allerhöchste Erlaß nebst dem Statute wird durch das Amtsblatt der
Königlichen Regierung zu Düsseldorf bekannt gemacht werden.
Berlin, den 10. November 1864.
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
Gr. v. Itzenplitz.
(Nr. 5975—5977.) (Nr. 5977.)