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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 47. *—.
(Nr. 5978.) Gesetz, betressend die Rechtsverhältnisse der Schiffsmannschaft auf den See-
schiffen. Vom 26. März 1864.
Wiu Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen rc.
verordnen, zur Ergänzung der Vorschriften des Deutschen Handelsgesetzbuches
und des Einführungsgesetzes zu demselben vom 24. Juni 1861. (Gesetz-Samml.
S. 449.), über die Rechtsverhältnisse der Schiffsmannschaft auf den Seeschiffen,
mit Zustimmung beider Hauser des Landtages, für den ganzen Umfang Unserer
Monarchie, was folgt:
Erster Abschnitt.
Von den Seefahrtsbüchern.
S. 1.
Ein Jeder, welcher auf einem Preußischen Seeschiff als Schiffsmann zu
fahren beabsichtigt, muß sich von der Musterungsbehörde (F. 12.) des Hafens,
in welchem er sich zuerst verheuern will, ein Seefahrtsbuch ausfertigen lassen.
Er hat, bevor das Seefahrtsbuch ausgeferligt werden kann, über seinen Namen,
seine Heimath und sein Alter sich auszuweisen und, wenn er noch unter väter-
licher Gewalt sieht oder minderjährig ist, die Genehmigung des Vaters oder
Vormundes, Seeschiffsdienste zu nehmen, beizubringen. Kraft dieser Genehmi-
gung/ist er, insofern er das olerzehnte Lebensjahr überschritten hat, rücksichtlich
des Abschlusses von Heuerverträgen und der aus einem solchen Vertrage ent-
stehenden Rechte und Pflichten einem selbstständigen Großjährigen gleich zu
achten. C Er kann jedoch, falls er noch minderjährig ist, in Prozessen nur im
Beistande seines Vaters oder Vormundes, oder, wenn dieselben nicht im Be-
zirke des Prozeßgerichts sich aufhalten, mit einem Rechtsbeistande auftreten,
welchen als Litiskurator das Prozeßgericht ihm zuzuordnen hat und dessen Pflicht
Jahrgang 1864. (Nr. 5978.) 94 es
Ausgegeben zu Berlin den 23. Dezember 1864.