Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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Das Amt des Schaudirektors ist ein Ehrenamt; nur für baare Auslagen 
ist ihm eine Vergütigung vom Vorstande festzusetzen. 
In einzelnen Fällen kann derselbe sich durch ein Vorstandsmitglied ver- 
treten lassen. 
Der Schaudirektor wird durch den Landrath, die Vorstandsmiltglieder 
aber und Stellvertreter, sowie die Beamten des Verbandes werden durch den 
Schaudirektor durch Handschlag an Eidesstatt verpflichtet. 
. 13. 
Der Schaudirektor ist die ausführende Verwaltungsbehörde des Verban- 
des, vertritt denselben Dritten gegenüber und handbabt die örtliche Polizei zum 
Schutze der Anlagen. Insbesondere hat derselbe 
a) die Versammlungen des Vorstandes zu berufen und als Vorsitzender 
mit Stimmrecht zu leiten, 
b) den Entwurf des Etats und die Jahresrechnung dem Vorstande in der 
Frühjahrsversammlung vorzulegen, 
) die Beamten des Verbandes zu beaufsichtigen und die jährliche Graben- 
schau mit dem Grabenwärter und den Vorstandsmitgliedern abzuhalten, 
d) die Beiträge zur Verbandskasse auszuschreiben und von den Saumigen 
im Wege der administrativen Exekution einziehen zu lassen, 
e) die Zahlungen auf die Kasse anzuweisen und die Kasse mit Zuziehung 
eines Vorstandsmitgliedes zu reoidiren, 
) den Schriftwechsel für den Verband zu führen und die Urkunden für 
denselben zu vollziehen, 
8) Verträge und Vergleiche für den Verband abzuschließen, jedoch bei 
Gegenständen von 50 Thalern und mehr nur unter Vorbehalt der Ge- 
nehmigung des Vorstandes oder auf Grund besonderer Aubtorisation. 
S. 14. 
Zur Beaufsichtigung der Meliorationsanlagen wird ein Grabenwärter Oobe### 
angestellt. Derselbe wird vom Vorstande gewählt und aus der Verbandskasse e 
remunerirt. Die Bedingungen der Anstellung werden vom Vorstande festgestellt. 
Der Grabenwärter hat die Anlagen des Verbandes zu beaufsichtigen, für deren 
Unterhaltung zu sorgen, die gewöhnlichen Unrerhaltungsbauten zu veranschlagen 
und zu leiten und der jährlichen Frühjahrsschau beizuwohnen. 
G. 15. 
Die Verwaltung der Verbandskasse erfolgt durch einen Rendanten, der #. N##dant. 
vom Vorstande auf Kündigung gegen eine Remuneration aus der Verbands- 
kasse und unter Kautionsbestellung angestellt wird. 
K. 16. 
Der Verband ist dem Aufsichtsrecht der Staatsbehörden unterworfen. Lafschtsrecht 
(Nr. 5806.) Das- n izwattt- 
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