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es ist, den Vater oder Vormund von dem Gegenflande des Rechtsstreits in
Kenntniß zu setzen.)
K. 2.
Das Seefahrtsbuch hat die Bestimmung, dem Schiffsmann zur Legiti-
mation zu dienen und über jedes Dienstverhalenit, welches er eingeht, Auskunft
zu geben.
F. 3.
Das Seefahrtsbuch enthält den Namen, die Heimath, das Alter und
die Beschreibung (das Signalement) des Inhabers, nebst seiner Unterschrift,
mindestens zwölf Blätter zur Eintragung der einzelnen Dienstverhältnisse und
in einem Anbange den Abdruck der wichtigeren gesetzlichen Bestimmungen, welche
die Rechtsverhältnisse der Schiffsmannschaft auf den Seeschiffen betreffen.
S. 4.
Wird der Schiffsmann gerichtlich bestraft, so ist von dem Gericht die
Bestrafung in das Seefahrtsbuch einzutragen.
g. 5.
Ein neues Seefahrtsbuch wird dem Schiffsmann nur dann ausgefertigt,
wenn er den Verlust des früher ausgefertigten glaubhaft macht. n dem neuen
Seefahrtsbuche ist von der Musterungsbehörde zu vermerken, daß dasselbe in
Folge des Verlusies des früher ausgefertigten ertheilt sei, und ob und inwie-
fern der Schiffsmann über seine Schuldlosigkeit an dem Verluste sich ausge-
wiesen habe.)
S. 6.
Wenn das Seefahrtsbuch angefüllt, oder aus anderen Gründen zum
ferneren Gebrauch nicht mehr geeignet ist, so ist dem Schiffsmann auf sein
Verlangen ein zweiketz Seefahrtsbuch auszufertigen. Die Musterungsbehörde
bat in einem solchen Falle in das erste Seefahrtsbuch den Vermerk, daß ein
zweites ausgefertigt sei, in das zweite den Vermerk, daß es eine Fortsetzung
des ersten bilde, einzutragen.
g. 7.
Die Ausfertigung eines neuen (9. 5.) oder eines zweiten (F. 6.) See-
fahrtsbuches erfolgt von der Musterungsbehoͤrde des Hafens, in welchem der
Schiffsmann desselben Behufs der Verheuerung bedarf.
. 8.
Zu den Seefahrtsbuͤchern sind Formulare zu verwenden, welche von den
Stempelvertheilern zum Preise von 12 Sgr. 6 Pf. fuͤr das einzelne Exemplar
zu beziehen sind. Wer die Ausfertigung eines Seefahrtsbuches verlangt, hat
das