Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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das Formular eines solchen der Musterungsbehörde zur Ausfertigung vorzu- 
legen. Die Ausfertigung selbst geschiehr gebühren= und stempelfrei. 
K. 9. 
Im Inlande darf Niemand für ein Preußisches Schiff als Schiffsmann“ 
geheuert werden, welcher nicht mit einem Seefahrtsbuche versehen ist, und, so- 
fern das von ihm vorgelegte Seefahrtsbuch eine Anmusterung ergiebr, durch 
dasselbe über die Beendigung des früheren Oienstverhältnisses sich auszuweisen 
vermag. 
K. 10. 
Der Schiffsmann, welcher ein für ihn ausgefertigtes Seefahrtsbuch ab- 
sichtlich beseirigt und sodann die Ausfertigung eines neuen Seefahrtsbuches nach- 
suchr, oder welcher die Ausfertigung eines neuen Seefahrtsbuches unter Ver- 
schweigung der Ausfertigung des früheren nachsucht, imgleichen der Schiffer, 
welcher der Vorschrift des F. 9. zuwiderhandelt, hat Geldbuße bis zu funfzig 
Thalern und im Unvermögensfalle verhalmißmäßige Gefängnißstrafe verwirkt. 
*i'. 
Jede Musterungsbehörde hat über die von ihr ausgefertigten Seefahrts- 
bücher ein Verzeichniß zu führen. 
Zweiter Abschnitt. 
Vonder Anfertigung der Musterrolle und der An- und Abmusterung. 
KS. 12. 
Die Musterrolle (Art. 529. des Deutschen Handelsgesetzbuches) eines Preu- 
ßischen Schiffes wird von der Musterungsbehörde des Hafens angefertigt, in 
welchem die Schiffsmannschaft geheuert wird. Für jeden Hafen wird eine be- 
sondere Musterungsbehörde eingesetzt. Die Mehrzahl der Mirglieder derselben 
soll aus Personen besteben, welche der Seeschiffahrt kundig und im Schiffsdiensie 
erfahren sind. Wo die Einsetzung einer solchen Musterungsbehörde nicht har 
erfolgen können, gilt als Musterungsbehörde die Hafenpolizei-Behörde. Der 
Handelsminisler ist beauftragt, die Musterungsbehörden einzurichten und mit einer 
Instruktion zu versehen. 
F. 13. 
Der Anfertigung der Musterrolle geht die Anmusterung voraus. Die 
Anmusterung besteht darin, daß der Schiffer oder dessen Vertreker die Schiffe- 
mannschaft der Musterungsbehörde vorstellt und beide vor der letzteren den 
zwischen ihnen abgeschlossenen Heuervertrag verlaurbaren. 
(Kr. 5978) 94 Die
	        
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