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unterbleibt, hat Geldbuße bis zu funfzig Thalern und im Unvermögensfalle
verhältnißmäßige Gefängnißstrafe verwirkt.
K. 24.
Für eine Anmusterung, welche im Inlande erfolgt, einschließlich der An-
fertigung oder Berichtigung der Musterrolle, sind von dem Schiffer für Rech-
nung des Rheders außer den tarifmäßigen Stempeln, Behufs Bestreitung der
Kosten der Musierungsbehörden, für jeden Schiffsmann 7 Sgr. 6 Pf. Gebühren
zu entrichten. Für eine Berichtigung der Musterrolle ohne Anmusterung, imgleichen
für eine Abmusterung werden im Inlande Stempel und Gebühren nicht erhoben.
Dritter Abschnitt.
Von den Rechten und Pflichten der Schiffsmannschaft während des
Dienstverhäáltnisses.
Zur Ergänzung der Artikel 531. ff. des Deurschen Handelsgesetzbuches
wird Folgendes bestimmt: .
g. 25.
Zum ersten Absatz des Artikels 531.
Der Schiffsmann darf bis zur Abmusterung ohne Erlaubniß des Schiffers
das Schiff nicht verlassen. Ist ihm eine solche Erlaubniß ertheilt, so muß er
zur festgesetzten Zeit und jedenfalls, sofern nicht ausdruͤcklich das Gegentheil be-
willigt ist, vor acht Uhr Abends zuruͤckkehren.
5. 26.
Jum zwelten Absatz des Artikels 531.
Dem Schiffsmann Frbührt außer der Heuer Beköstigung, und so lange
ihm in Folge eines Unfalls oder aus anderen Gründen auf dem Schiffe kein
Umterkommen gewährr wird, ein anderweiriges angemessenes Unrerkommen.
Am Bord des Schiffes hat die Schiffsmannschaft auf einen nur für sie
und ihre Effekten bestimmren) wohlverwahrken und genügend zu lüfrenden Logis-
raum Anspruch. Der Logisraum, mit Ausnahme des Kojenraumes, muß min-
destens 43 Fuß hoch und so groß sein, daß auf jeden Schiffsmann, einschließlich
seines Kojenraumes, mindestens 65 Kubikfuß kommen. In Betreff der Schiffe,
welche vor Erlaß bieses Gesetzes bereils gebaut sind, tritt vorstehende Befiimmung
erst mit dem 1. Januar 1865. in Kraft.
Die dem Schiffémann für den Tag mindestens zu verabreichenden Speisen
und Getränke werden durch die örtlichen Verordnungen und in deren Ermangelung
durch den Ortsgebrauch des Hafens besiimmt, in welchem die Schiffemannschaft
geheuert ist. Die Bezirksregierungen sind ermächtigt, solche Verordnungen nach
An-